Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache auf Antrag aufheben oder abändern (§ 54 Abs. 1 FamFG). Ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ein Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung gilt als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, so dass die Gebühren nur einmal anfallen. § 18 Nr. 1 und 2 RVG wird ersatzlos aufgehoben, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, die gesetzliche Regelung des § 16 Nr. 6 RVG zu übergehen, wonach Anordnungs- und Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren als eine Angelegenheit gelten und eine Wertaddition nicht stattfindet.

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