Die im Strafverfahren auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnete Nebenklägervertreterin beantragte neben der Vergütung für die Vertretung der Nebenklage der durch verschiedene, aber gleichermaßen verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten Geschädigten in Höhe von 878,99 EUR ferner – nach Abschluss gerichtlicher Vergleiche bei Streitwertfestsetzung von jeweils 2.500,00 EUR – ausgehend von zwei Adhäsionsverfahren hierfür separat die Festsetzung zweier Gebühren in Höhe von jeweils 694,37 EUR. Im Einzelnen machte sie geltend:
Für das Strafverfahren
Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV |
132,00 EUR |
Vorverfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV |
112,00 EUR |
30 % Erhöhung |
33,60 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4112 VV |
124,00 EUR |
30 % Erhöhung |
37,20 EUR |
Terminsgebühr gem. Nr. 4114 VV |
216,00 EUR |
309 Fotokopien gem. Nr. 7000 VV |
63,85 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
140,34 EUR |
Zwischensumme |
878,99 EUR |
Für die Geltendmachung von Schadenersatz/Schmerzensgeld im Wege des Ahäsionsverfahrens jeweils
2,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV (Streitwert: 2.500,00 EUR) |
322,00 EUR |
1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 4146 VV |
241,50 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
110,87 EUR |
Zwischensumme |
694,37 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG vertrat die Auffassung, es handele sich bei "den" Adhäsionsverfahren um dieselbe Angelegenheit, weshalb die entsprechenden Gebühren – unter Erhöhung der Verfahrensgebühr um 30 % aus Nr. 1008 VV – nur einmal erstattungsfähig seien. Basierend auf dieser Rechtsauffassung setzte sie hierfür einen Gesamtbetrag von 751,84 EUR fest.
Hiergegen legte die Rechtsanwältin Erinnerung ein. Zur Begründung trug sie – mit näheren Ausführungen – vor, die sich am Zivilverfahren orientierenden Gebühren für das Adhäsionsverfahren fielen für jeden Adhäsionskläger gesondert an, weil den Adhäsionsanträgen verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde lägen, die gesondert zu prüfen gewesen seien. Mithin handele es sich hierbei nicht um dieselbe Angelegenheit.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das LG der Erinnerung der Rechtsanwältin – deren Rechtsauffassung folgend – statt, änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ab und setzte die von der Rechtsanwältin für die Vertretung beider Adhäsionskläger beantragte Vergütung gesondert in Höhe von jeweils 694,37 EUR fest.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG, der das LG nicht abgeholfen hat.