Vertritt der Anwalt mehrere Nebenkläger, so ist zu differenzieren.

Für die Verfahrensgebühren, die sich nach dem Gebührenrahmen richten, kommt es nicht auf eine gemeinschaftliche Beteiligung der einzelnen Nebenkläger an. Hier wird die Gebühr immer erhöht.

Eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV) wird nie erhöht, da Nr. 1008 VV auf die Grundgebühr nicht anwendbar ist.

Bei Wertgebühren ist danach zu differenzieren, ob der zugrunde liegende Gegenstand derselbe ist oder nicht. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, etwa wenn die Nebenkläger einen auf sie übergegangenen Anspruch geltend machen, dann wird auch die Gebühr nach Nr. 4143 VV um jeweils 0,3 je weiterem Auftraggeber erhöht. Liegen dagegen unterschiedliche Gegenstände zugrunde, werden nicht die Verfahrensgebühren erhöht, sondern die Werte der einzelnen Gegenstände nach § 23 Abs. 1 S. 1, 2 RVG i.V.m. § 39 GKG zusammengerechnet.

 

Beispiel 1

Die beiden hinterbliebenen Kinder erheben im Verfahren vor dem Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung Nebenklage. Gleichzeitig machen sie in ungeteilter Erbengemeinschaft übergegangene Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.000,00 EUR geltend.

Zu der Grundgebühr, der erhöhten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr kommt jetzt noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV hinzu. Da die beiden hinterbliebenen Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft handeln, ist der Gegenstand derselbe,[1] so dass sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV auf 2,3 erhöht.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4106, 1008 VV   182,00 EUR
3. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 4143, 1008 VV (Wert: 4.000,00 EUR)   563,50 EUR
4. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   230,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,50 EUR
  Gesamt   1.381,00 EUR

Beispiel 2

Der Angeklagte ist wegen zweier verschiedener Körperverletzungsdelikte an A und an B angeklagt. A und B beauftragen denselben Anwalt, Nebenklage zu erheben und jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR im Wege des Adhäsionsverfahrens einzuklagen. Es findet ein Hauptverhandlungstermin statt.

Zu der Grundgebühr, der nach Nr. 1008 VV erhöhten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr kommt noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV hinzu. Da jeder der Verletzten ein eigenes Schmerzensgeld verlangt, handelt es sich um verschiedene Gegenstände. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV kommt insoweit also nicht in Betracht. Vielmehr sind die Werte der beiden Forderungen nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4106, 1008 VV   182,00 EUR
3. 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV (Wert: 8.000,00 EUR)   824,00 EUR
4. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   230,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.421,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   269,99 EUR
  Gesamt   1.690,99 EUR

Norbert Schneider

[1] BGH AGS 2004, 278.

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