Der Senat teilt zwar die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften die danach ausgleichsberechtigte Partei zugunsten der anderen auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet (und der andere Teil diesen Verzicht annimmt). Denn dann besteht weder Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis (weil – auch zur Kenntnis der Beteiligten – feststeht, in welcher Weise der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre), noch geht die getroffene vertragliche Regelung über einen Verzicht hinaus (was den Gebührentatbestand auch dann nicht auslöst, wenn der Vertrag – sachlich unzutreffend – von einem wechselseitigen Verzicht spricht).
So liegt der Fall hier aber nicht, weil wesentlicher Bestandteil des Vergleichs über die zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung hinaus ein wechselseitiger Verzicht der Parteien auf Zugewinnausgleichsansprüche war. Insoweit waren vor dem Vergleichsabschluss sowohl die beiderseitigen güterrechtlichen Ansprüche als auch – gerade aus diesem Grund – die Ausgleichsrichtung völlig offen. Zugleich hat die Antragstellerin auf eventuellen Zugewinnausgleich zu ihren Gunsten nur verzichtet, weil sie mit dem Vergleich umgekehrt ihre Rentenanwartschaften ungeschmälert behalten hat; der Antragsgegner hat wiederum auf die Übertragung von Versorgungsanrechten (jedenfalls auch) deshalb verzichtet, weil er durch den Vergleich vor einer güterrechtlichen Inanspruchnahme durch die Antragstellerin sicher war. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich waren also auf der Ebene des Anspruchsverzichts wechselseitig miteinander verknüpft, und der abgeschlossene Vergleich diente – über den Verzicht des Antragsgegners auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten hinaus – wesentlich der Klärung wechselseitiger offener Ansprüche auf Zugewinnausgleich, wobei in diese Klärung im Rahmen eines Gesamtpakets auch die saldierten Rentenanwartschaften einbezogen worden sind.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass mit dem Vergleich nur eine Prozesspartei vollständig auf den ihr allein zustehenden Ausgleichsanspruch verzichtet und sich die Einigung hierin erschöpft hätte. Gerade dies setzt die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung (OLG Stuttgart JurBüro 2006, 639; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 72; OLG Hamm OLGR 2007, 230, 231, wo auch der hiesigen vergleichbare andere Konstellationen erörtert werden) indessen voraus. Da der hier zu beurteilende Sachverhalt damit nicht vergleichbar ist, muss die Beschwerde mithin zurückgewiesen werden.