1. Kosten eines Güteverfahrens können als Vorbereitungskosten nur dann erstattungsfähig sein, wenn und soweit der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen.
  2. Die Kosten eines nach Einbeziehung in einen Rechtsstreit angestrengten Güteverfahrens sind nicht als Vorbereitungskosten erstattungsfähig.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2009 – I-10 W 19/09

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