- Kosten eines Güteverfahrens können als Vorbereitungskosten nur dann erstattungsfähig sein, wenn und soweit der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen.
- Die Kosten eines nach Einbeziehung in einen Rechtsstreit angestrengten Güteverfahrens sind nicht als Vorbereitungskosten erstattungsfähig.
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