Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der Energielieferung tätiges C.-Unternehmen mit Sitz in B1. Sie beauftragte die – sie ständig in Rechtsstreitigkeiten über Wärmelieferungsverträge vertretenden – Rechtsanwälte aus B2 mit der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten aus einem ursprünglich zwischen einer Firma W. W. GmbH und einer Firma E. W. GmbH geschlossenen Wärmeliefervertrag. Die Prozessbevollmächtigten nahmen in dem vor dem LG Saarbrücken geführten Rechtsstreit am 12.6.2007 und am 9.10.2007 Verhandlungstermine wahr. In dem am 23.10.2007 verkündeten Urteil des LG wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung der Reisekosten. Sie trägt vor, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre in B2 niedergelassenen und damit nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwälte schriftlich informiert habe, so dass nicht einzusehen sei, weshalb nicht genauso gut ein in Saarbrücken ansässiger Anwalt hätte mandatiert werden können. Außerdem hält sie die Kosten deshalb für überhöht, weil anstelle des eigenen Pkw öffentliche Verkehrsmittel hätten benutzt werden können.

Die Klägerin beruft sich unter anderem darauf, dass sie nicht gezwungen sei, einen Prozessbevollmächtigten unmittelbar an ihrem eigenen Geschäftssitz zu konsultieren. Außerdem werde sie – von der Beklagten unbestritten – in einer Vielzahl von Klageverfahren im K.-/B2-Raum von derselben Anwaltssozietät vertreten, so dass ihr eine Beauftragung anderer Rechtsanwälte in Saarbrücken im hier gegebenen Fall nicht zuzumuten gewesen sei.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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