Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekostenerstattung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
a) Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen an ihrem Wohnort/Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
b) Der Rechtsanwalt braucht in den Grenzen des Missbrauchs nicht zu prüfen, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger gewesen wäre als die des eigenen Kraftfahrzeugs.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 28.01.2008; Aktenzeichen 16 O 70/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 28.1.2008 - 16 O 70/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Beschwerdewert beträgt 349,60 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein auf dem Gebiet der Energielieferung tätiges C.-Unternehmen mit Sitz in B1. Sie beauftragte die - sie ständig in Rechtsstreitigkeiten über Wärmelieferungsverträge vertretenden - Rechtsanwälte D1, D2, K. und B. aus B2 mit der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen ggü. der Beklagten aus einem ursprünglich zwischen einer Firma W. W. GmbH und einer Firma E. W. GmbH geschlossenen Wärmeliefervertrag. Die Prozessbevollmächtigten nahmen in dem vor dem LG Saarbrücken geführten Rechtsstreit am 12.6.2007 und am 9.10.2007 Verhandlungstermine wahr. In dem am 23.10.2007 verkündeten Urteil des LG wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2007 begehrte die Klägerin zunächst die Festsetzung ihrer Kosten auf einen Gesamtbetrag von 865 EUR. Hierauf erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.11.2007, in dem die zu erstattenden Kosten - unter Hinzusetzung verrechneter Gerichtskosten von 408 EUR - antragsgemäß festgesetzt wurden. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29.11.2007 begehrte die Klägerin die Festsetzung weiterer Kosten i.H.v. insgesamt 349,60 EUR. Diese setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für zwei Geschäftsreisen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für eine Strecke von jeweils 466 km gem. Nr. 7003 der Anlage 1 zum RVG (2 × 139,80 EUR) sowie auf zweimal angefallenes Abwesenheitsgeld für eine Geschäftsreise von zwischen vier und acht Stunden gem. Nr. 7005 Ziff. 2 der Anlage 1 zum RVG (2 × 35 EUR).
Die Rechtspflegerin beim LG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 28.1.2008 auch die weiteren Kosten von 349,60 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 31.1.2008 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre in B2 niedergelassenen und damit nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwälte schriftlich informiert habe, so dass nicht einzusehen sei, weshalb nicht genauso gut ein in Saarbrücken ansässiger Anwalt hätte mandatiert werden können. Außerdem hält sie die Kosten deshalb für überhöht, weil anstelle des eigenen Pkw öffentliche Verkehrsmittel hätten benutzt werden können.
Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie beruft sich u.a. darauf, dass sie nicht gezwungen sei, einen Prozessbevollmächtigten unmittelbar an ihrem eigenen Geschäftssitz zu konsultieren. Außerdem werde sie - von der Beklagten unbestritten - in einer Vielzahl von Klageverfahren im K.-/B2-Raum von derselben Anwaltssozietät vertreten, so dass ihr eine Beauftragung anderer Rechtsanwälten in Saarbrücken im hier gegebenen Fall nicht zuzumuten gewesen sei.
Die Rechtspflegerin des LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569, 571 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Die im angefochtenen Beschluss vom 28.1.2008 festgesetzten Fahrtkosten gem. Nr. 7003 der Anlage 1 zum RVG und das Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Ziff. 7005 Nr. 2 der Anlage 1 zum RVG wurden zu Recht festgesetzt. Diese stehen im Zusammenhang mit zwei Reisen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den Verhandlungsterminen des LG, welche als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind (§ 91 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO). Die Kosten sind der Höhe nach - von der Beklagten insoweit nicht in Zweifel gezogen - zutreffend berechnet worden.
Ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, entscheidet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Es obliegt ihr lediglich, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).
Für Reisekosten des Rechtsanwalts gilt der Grundsatz, dass diejenige Partei, die vor einem auswär...