Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 27.10.2009; Aktenzeichen 8 O 32/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des LG Saarbrücken vom 27.10.2009 - 8 O 32/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 300 EUR.
Gründe
I. In dem Verfahren 8 O 32/09 des LG Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 15.12.2008 entstandenen materiellen Schäden - den Beklagten zu 1. als Fahrer, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer - in Anspruch.
Mit ihrer Vertretung haben die Beklagten die in B. ansässigen Rechtsanwälte [Name], die auch in M. und F. über einen Kanzleisitz verfügen, betraut. Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem LG hatten die Rechtsanwälte [Name] Rechtsanwälte [Name 2] mit Sitz in Z. beauftragt.
Mit dem am 15.9.2009 verkündeten Urteil des LG Saarbrücken wurden die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 3.358,71 EUR nebst Zinsen, 546,69 EUR nebst Zinsen und 963,90 EUR nebst Zinsen verurteilt und wurden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 20 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % auferlegt (Bl. 131 ff. d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.9.2009 (Bl. 144 ff. d.A.), berichtigt durch Kostenfestsetzungsantrag vom 19.10.2009 (Bl. 156 ff. df. A.), machten die Rechtsanwälte [Name] Kosten i.H.v. 1.461,26 EUR geltend, nämlich Kosten der Hauptbevollmächtigten i.H.v. 667,35 EUR und Kosten der Unterbevollmächtigten i.H.v. 793,26 EUR.
Der Kläger hat dem widersprochen und darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 2. in der Lage gewesen sei, den am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Auch habe die Beklagte zu. 2. möglicher Weise "Hausanwälte" vor Ort, also im Saarland, an die das Verfahren hätte abgegeben werden können (Bl. 148 ff.). Auch verfüge die Beklagte zu 2. über eine eigene Rechtsabteilung und auch über geschultes Personal, das in der Lage sei, bei Prozessen der vorliegenden Art einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen und zu informieren. Ferner sei in Fallkonstellationen der vorliegenden Art - verklagt würden Versicherungsnehmer und Versicherung - selten, dass persönliche Gespräche des Sachbearbeiters der Versicherungsgesellschaft mit dem Anwalt geführt würden (Bl. 164 ff. d.A.). Auch sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts an einem dritten Ort ein Indiz dafür, dass eine schriftliche Unterrichtung möglich und damit die Reise des Anwalts oder die Beauftragung eines weiteren Unterbevollmächtigten ohnehin nicht erforderlich gewesen sei (Bl. 170 ff. d.A.).
Die Beklagten haben demgegenüber darauf verwiesen, dass ihre Prozessbevollmächtigten über keine eigene Rechtsabteilung an ihrem Sitz und auch nicht in Saarbrücken, welche sich mit Schadensrecht befasse, verfügten. Es fänden regelmäßig Besprechungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und ihren Prozessbevollmächtigten, einer auf den Gebieten des Haftungs-, Versicherungsrechts und Personengroßschäden spezialisierten Anwaltskanzlei, statt. Nach der Rechtsprechung des BGH seien in solchen Fällen, in denen die weitere Verfahrensbearbeitung dem "Hausanwalt" überlassen werde, die fiktiven Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts festsetzbar (Bl. 144 ff. d.A.). Auf eine gerichtliche Anfrage vom 25.9.2009 (Bl. 146 RS d.A.) teilten die Beklagten weiter mit, dass die fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten am Kanzleisitz M. als dem Sitz der Beklagten zu 2. Gegenstand der Berechnung bildeten. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten überstiegen die fiktiven Reisekosten nicht wesentlich. Es komme häufig zu persönlichen Besprechungen zwischen der Beklagten zu 2. und den Anwälten der Sozietät [Name], in denen einzelne Mandate besprochen würden. Diese sei mit den Regulierungs -und Prozessführungsgrundsätzen der Beklagten zu 2. vertraut, nach denen die Bearbeitung durchgeführt werde. Die Beklagte zu 2. habe auch keine ausreichenden Kapazitäten Prozessbevollmächtigte an allen erdenklichen Gerichtsorten zu beauftragen und zu instruieren. Das Interesse, mit einer spezialisierten Kanzlei und instruierten Anwälten ihres Vertrauens regelmäßig zusammenzuarbeiten, sei nicht zu beanstanden und entspreche auch unter Kostenerstattungsgesichtspunkten der Rechtsprechung des BGH. Soweit hiesige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. im Einzelfall an der persönlichen Terminswahrnehmung gehindert seien und Unterbevollmächtigte vor Ort instruierten, hielten die entstehenden Kosten dem Vergleich mit weiteren Alternativen - die Partei beauftrage Prozessbevollmächtigte am Geschäftssitz, diese wiederum Unterbevollmächtigte (Kosten identisch), persönliche Terminswahrnehmung mit Reisekosten bis etwa zur Höhe der Kosten des Unterbevollmächtigten (Kosten weitaus höher), Beauftragung von Prozessbevollmächtigten ohne Kanzleisitz am Geschäftssitz oder de...