Leitsatz (amtlich)
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, wenn ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 30.07.2009; Aktenzeichen 1 O 66/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 30.7.2009 - 1 O 66/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 439 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin (vormals [Banbezeichnung 2] GmbH), die ihren Sitz in [Ort] hat, haben die Beklagte, die ihren Wohnsitz im Bezirk des LG Saarbrücken hat, in dem Verfahren 1 O 66/06 des LG Saarbrücken auf Zahlung von 5.489,14 EUR nach Kündigung eines Kreditvertrages in Anspruch genommen. Mit der Vertretung hat sie die in Chemnitz ansässigen Rechtsanwälte [Name] beauftragt.
Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem LG Saarbrücken hatten die Rechtsanwälte [Name] die Rechtsanwälte [Name 2], [Ort 2], beauftragt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9.7.2009 machten die Rechtsanwälte [Name] Kosten i.H.v. 2.022,60 EUR geltend, nämlich 439,40 EUR (1,3 Verfahrensgebühr aus 5.489,14 EUR) zzgl. 20 EUR (Pauschale) und Mehrwertsteuer sowie vorgelegte Gerichtskosten i.H.v. 708 EUR und die Kostenrechnung der Unterbevollmächtigten i.H.v. 767,91 EUR (3401 - 0,65 Verfahrensgebühr: 219,70 EUR, 3402 - 1,2 Terminsgebühr: 405,60 EUR, 7002 - Pauschale: 20 EUR zzgl. Mehrwertsteuer) (Bl. 233, 234 d.A.).
Mit Beschluss vom 30.7.2009 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.022,60 EUR festgesetzt und darauf verwiesen, dass die Kosten entstanden und erstattungsfähig seien (Bl. 236 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 30.7.2009 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von den Rechtsanwälten [Name] geltend gemachte Verfahrensgebühr nicht erstattungsfähig sei, da es der Klägerin möglich gewesen sei, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort und so auch die Rechtsanwälte [Name 2] mit der Vertretung zu beauftragen und es mit Blick darauf, dass das Verfahren im Wesentlichen durch Unterlagen abgesichert gewesen sei, unnötig gewesen sei, einen Rechtsanwalt in Chemnitz zu beauftragen (Bl. 238 d.A.).
Gegen den ihr am 5.8.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 239 d.A.) hat die Beklagte mit am 19.8.2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 241 d.A.) und unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 30.7.2009 darauf hingewiesen, dass die 1,3 Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte [Name] nicht festsetzbar sei.
Die Klägerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass sie zwar über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, diese indes nur aus zwei volljuristischen Mitarbeitern bestehe. Diese seien von der Kapazität her nicht in der Lage, die Fülle der Rechtsangelegenheiten - mehrere Hundert pro Jahr - zu bearbeiten. Insbesondere seien diese nicht in der Lage, den jeweiligen Prozessstoff aufzuarbeiten und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Mit Rücksicht darauf habe sich die Klägerin derart organisiert, dass lediglich die Mandatierung der Prozessbevollmächtigten über die Abteilung in München erfolge, wohingegen die Versorgung der Prozessbevollmächtigten mit den notwendigen Informationen über die jeweils zuständige Abteilung bzw. Geschäftsstelle erfolge. Mit der Prozessvertretung beauftrage sie dann bundesweit mehrere regional tätige Kanzleien in ganz Deutschland, die alle nach dem selben Schema arbeiteten und die Prozesse nach den ihnen bekannten Grundsätzen der Klägerin selbständig führten. Von daher sei die Festsetzung der Kosten nicht zu beanstanden. Im Übrigen beliefen sich die Reisekosten von [Ort 1] nach [Ort 2] und zurück auf 422,83 EUR (Bl. 249, 250 d.A.). Am Gerichtsort verfüge sie über keine Rechtsanwälte, die mit dem von ihr betriebenen Geschäft betraut seien und denen die Usancen bekannt seien (Bl. 255, 256 d.A.).
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen organisatorischen Gegebenheiten darauf verwiesen, dass ein persönliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht entbehrlich gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BGH seien deshalb die Kosten eines Rechtsanwaltes am oder in der Nähe des Wohnsitzes der Partei erstattungsfähig, zumal die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten im Vergleich zu den Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in diesem Falle günstiger gewesen sei. Es hat die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 257 d.A.).
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält dem Beschwerdeangriff stand.
Es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, dass ...