Der Anspruch des Beschwerdeführers richtet sich in sozialgerichtlichen Verfahren, an denen wie vorliegend Versicherte beteiligt sind, nach §§ 3 und 14 RVG i.V.m. §§ 183, 197 a des SGG (Vergütung nach Betragsrahmengebühren) sowie im Einzelnen nach den Regelungen der Nrn. 1006, 3102 und 3106 VV. Danach hat der Beschwerdeführer keinen höheren Vergütungsanspruch. Ein Anspruch auf eine Terminsgebühr besteht nicht, denn die Beklagte hat schriftsätzlich ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches die Klägerin schriftsätzlich angenommen hat. Die getroffene Regelung beinhaltet unstreitig einen Vergleich. Der Senat verweist auf die sachlich zutreffenden, umfassenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung voll inhaltlich an. Das SG hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung herausgestellt, dass in Streitigkeiten, die vom Rechtsanwalt nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind (§ 14 RVG), Terminsgebühren nur entstehen, wenn der Rechtsanwalt den Termin wahrgenommen hat, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach einem angenommenen Anerkenntnis endet. Wird der Prozess – wie vorliegend – hingegen durch einen Vergleich, also durch ein gegenseitiges Zu- und Nachgeben der Beteiligten, oder auf andere Weise beendet, fällt eine Terminsgebühr nur an, wenn dieser Vergleich in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin geschlossen wurde bzw. die gerichtlichen Erörterungen zu einer sonstigen Verfahrensbeendigung geführt haben. Unerheblich ist dabei, ob der dem Anwalt entstandene Aufwand höher ist als bei oder vor der Annahme eines außergerichtlichen Anerkenntnisses.
Richtig ist, dass die 2004 eingeführten Regelungen des KostRModG auch die außergerichtliche Erledigung fördern sollten. Dabei ist aber zu bedenken, dass gegenüber früheren Regelungen der Abschluss eines Vergleichs während eines Gerichtsverfahrens nach wie vor mit der Gebühr nach Nr. 1006 VV abgegolten wird, unabhängig davon, wie und wo er geschlossen wird (vgl. auch § 116 Abs. 4 BRAGO). Diese das besondere Bemühen eines Anwaltes honorierende Regelung wurde mit den Neuregelungen nicht ergänzt. Vielmehr wurde sie nur um die katalogmäßig erfassten zusätzlichen Regeln erweitert, wie sie in unterschiedlicher Weise in den Nrn. 3104 und 3106 VV mit Blick auf die Terminsgebühr enthalten sind.
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses enthält überdies keine weiteren Einzelheiten zum Verständnis der strittigen Normen (vgl. BT-Drucks 15/2487 S. 3 und 98); jedoch ist dem Parlamentsentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu entnehmen, dass differenzierte Kosten bei Anerkenntnissen und Vergleichen vorgesehen waren, mit dem Ziel einer allgemeinen Gebührenstruktur (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 99). Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Bestimmungen, der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 212) und systematisch – argumentum e contrario – aus der abweichenden Regelung in Nrn. 3202, 3104 VV, die den Regelfall der Abrechnung nach einem Gebührenstreitwert (Gegenstandswert) betreffen. Es besteht auch keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rspr. überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (so BSGE 39, 143, 136 = SozR 2200 § 1251 Nr. 11; BSGE 60, 176, 178 = SozR 2600 § 57 Nr. 3; vgl. ferner BSGE 58, 110, 114 f. = SozR 5755 Art 2 § 1 Nr. 6). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Eine andere ("verfassungskonforme") Auslegung oder eine Analogie zu Nrn. 3202, 3104 VV, die § 3 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. Nrn. 3205, 3106 VV mit einem anderen (hier: gegenteiligen) Inhalt versieht, ist deshalb rechtsmethodisch nicht möglich.
Dass der Gesetzgeber der Rspr. die Lösung der Frage überlassen wollte, ob bei Verfahrensbeendigung durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise für eine derartige Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1971). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Versehen des Gesetzgebers im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke vorliegen könnte. Dem Gesetzgeber war offenbar bekannt, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt. Dies zeigt die Regelung in Nrn. 3202, 3104 VV. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, bei der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits von einem Redaktionsverse...