Dasselbe Problem stellt sich auch bei der Abrechnung des Anwalts.[1] Die Rechtsprechung gewährt auch dort grundsätzlich keine anteiligen Reisekosten.

Ein Anwalt, der die Bahncard 100 benutzt, ist daher gut beraten, mit dem Mandanten zuvor eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG über die Höhe seiner Reisekosten zu vereinbaren.

Die nach einer solchen Vereinbarung zu zahlenden Reisekosten müssen dann auch erstattungsfähig sein. Es sind dann nämlich Reisekosten angefallen, weil der Mandant diese seinem Anwalt zahlen muss.

Einen Verstoß dagegen, die Kosten gering zu halten, wird man dem Mandanten bei einer solchen Vereinbarung auch nicht entgegenhalten können, da der Anwalt bei einer Reise mit dem Pkw im Zweifel weit höhere Kosten hätte abrechnen können.

Norbert Schneider

[1] Siehe AnwK-RVG/N. Schneider Nr. 7003–7006 Rn 23 ff. m. w. Nachw.

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