Zu Unrecht hat das LG auf Beklagtenseite Umsatzsteuer berücksichtigt.

Vertreten sich Rechtsanwälte in einer eigenen Angelegenheit selbst, welche zur beruflichen Anwaltstätigkeit gehört, insbesondere im Rahmen der Verteidigung gegen einen Regressprozess, so handelt es sich um ein sog. Innengeschäft, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt. Daher ist bei der Kostenerstattung durch den Gegner auch keine Umsatzsteuer zuzuerkennen. Nur dann, wenn die Tätigkeit ein Außengeschäft, also eine private, nicht berufliche Angelegenheit des Anwalts betrifft, fällt Umsatzsteuer an und ist durch den Gegner zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – I ZB 16/04, NJW-RR 2005, 363 (364); OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 152 (153); Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., 7008 VV Rn 27 m. w. Nachw.; Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 "Umsatzsteuer").

Daher kommt es auf die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit und die insoweit von den Beklagten abgegebene Erklärung, nicht hierzu berechtigt zu sein, nicht an, denn die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit stellt sich erst, wenn ein Vorgang gegeben ist, der überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht auslöst.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der behaupteten Einschaltung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Dieser war weder Partei, noch wurde er von den Beklagten im Prozess vertreten. Der Haftpflichtversicherer hat allenfalls eine Deckungszusage hinsichtlich der Kosten abgegeben. Hierdurch ändert sich aber an der maßgeblichen Selbstvertretung der Beklagten in einer beruflichen Angelegenheit nichts.

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