Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewiesen worden ist, dass das Gericht – ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung – über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht.

BGH, Beschl. v. 11.3.2009 – VIII ZB 70/07

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