1. Vorprozessual aufgewendete Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist.
  2. Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.

BGH, Beschl. v. 17.2.2009 – VI ZB 60/07

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