ZPO §§ 4 Abs. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
- Vorprozessual aufgewendete Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist.
- Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
BGH, Beschl. v. 17.2.2009 – VI ZB 60/07
1 Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend gemachten Schaden von 3.053,61 EUR zahlte die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer vorgerichtlich 1.859,08 EUR. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin zunächst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 EUR nebst Zinsen geltend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 65,00 EUR zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 EUR.
Das AG hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 EUR zuerkannt und eine Ersatzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Klagebegehren in Höhe des ihm vom AG nicht zuerkannten Differenzbetrages von 592,72 EUR sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 186,82 EUR weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600,00 EUR nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen.
2 Aus den Gründen
1. Die gem. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschl. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses – eine Werterhöhung ausschließende – Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZB 7/06, VersR 2007, 1102; Senatsurt. v. 12.6.2007 – VI ZR 200/06; Senatsbeschl. v. 15.5.2007 – VI ZB 18/06, BGHR 2007, 845, 846; v. 25.9.2007 – VI ZB 22/07 und v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, a.a.O.).
c) Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.12.2007 – VI ZB 73/06, a.a.O. m. w. Nachw.). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfahren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 EUR umfasst, sondern durch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual e...