1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin entspricht der bisherigen Rspr. des Senats. Dieser hat mit Beschl. v. 26.7.2001 (NJW-RR 2002, 431 = OLGR 2001, 317 = Rpfleger 2001, 567) entschieden, dass für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel das AG als Vollstreckungsgericht zuständig sei.
2. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
a) Die Entscheidung vom 26.7.2001 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels noch nicht um den Beginn der Zwangsvollstreckung handle. Vielmehr sollten hierdurch nur deren Voraussetzungen geschaffen werden. Nach § 8 Abs. 4 AVAG sei im Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die Kosten § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Gem. § 788 Abs. ZPO sei für die Festsetzung von Vollstreckungskosten das Vollstreckungsgericht zuständig (mit Ausnahme der Maßnahmen nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO).
b) Entgegen der bisherigen Auffassung des Senats hat die Verweisung auf § 788 ZPO in § 8 Abs, 1 S. 4 AVAG jedoch nicht zur Folge, dass für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ausnahmslos das AG als Vollstreckungsgericht zuständig ist. Vielmehr kann dies entsprechend dem Wortlaut des § 788 Abs. 2 ZPO nur dann gelten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat. Der BGH hat mit Beschl. v. 3.12.2007 (NJW-RR 2008, 515 = Rpfleger 2008, 210) bezüglich der Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, entschieden, dass diese nach den §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden, wenn keine Zwangsvollstreckung stattfindet. Für den Fall der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel kann nichts anderes gelten. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO kann die größere Sachnähe des Vollstreckungsgerichts, die dessen Zuständigkeit rechtfertigen könnte, nämlich nicht herangezogen werden, solange es nicht zu einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel gekommen ist, das Vollstreckungsgericht also noch nicht mit der Sache befasst ist oder war (BGH NJW-RR 2008, 515 = Rpfleger 2008, 210). Dafür sprechen zusätzlich Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit, da das Prozessgericht ohnehin im Hinblick auf die Gerichtskosten bereits mit der Festsetzung befasst ist.
c) Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel bereits zur eigentlichen Zwangsvollstreckung gehört oder ob hierdurch erst deren Voraussetzungen geschaffen werden sollen.
3. Nachdem das Prozessgericht (LG) eine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag aufgrund Unzuständigkeit abgelehnt hat, macht der Senat von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und überträgt die nunmehr erforderliche Entscheidung über den Antrag – einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens – dem LG.