Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel
Leitsatz (amtlich)
Für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschl. v. 26.7.2001 - 11 W 1926/01 - Rpfleger 2001, 567 = OLGR 2001, 317 = NJW-RR 2002, 431).
Normenkette
AVAG § 8 Abs. 1 S. 4; ZPO § 788 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 03.06.2008; Aktenzeichen 6 O 1564/08) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Traunstein vom 3.6.2008 wird aufgehoben.
II. Das LG Traunstein wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 2.6.2008 einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Gründe
I. Das LG Traunstein hat mit Beschluss vom 14.5.2008 antragsgemäß angeordnet, dass das rechtskräftige Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Salzburg/Österreich vom 25.2.2008 - Gz.: 17 C 2233/07 f. - für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die Kosten des Verfahrens hat das LG dem Antragsgegner auferlegt und den Gegenstandswert auf 3.765,00 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat beim LG Traunstein den Antrag gestellt, die vom Antragsgegner an sie zu erstattenden Kosten auf 338,50 EUR festzusetzen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 3.6.2008 hat das LG Traunstein den Kostenfestsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt und dabei darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung das Vollstreckungsgericht zuständig sei.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, entsprechende Kostenfestsetzungsanträge seien auch beim Vollstreckungsgericht Laufen gestellt worden, das sich ebenfalls für unzuständig erklärt habe. Es sei deshalb eine richterliche Entscheidung erforderlich. Das AG Laufen halte das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung für zuständig und berufe sich auf eine Entscheidung des BGH vom 3.12.2007.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.
1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Dieser hat mit Beschluss vom 26.7.2001 - 11 W 1926/01 (Rpfleger 2001, 567 = OLGR 2001, 317 = NJW-RR 2002, 431) entschieden, dass für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel das AG als Vollstreckungsgericht zuständig sei.
2. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
a) Die Entscheidung vom 26.7.2001 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels noch nicht um den Beginn der Zwangsvollstreckung handle. Vielmehr sollten hierdurch nur deren Voraussetzungen geschaffen werden. Nach § 8 Abs. 4 AVAG sei im Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die Kosten § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 788 Abs. 2 ZPO sei für die Festsetzung von Vollstreckungskosten das Vollstreckungsgericht zuständig (mit Ausnahme der Maßnahmen nach den § 887, 888 und 890 ZPO).
b) Entgegen der bisherigen Auffassung des Senats hat die Verweisung auf § 788 ZPO in § 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG jedoch nicht zur Folge, dass für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ausnahmslos das AG als Vollstreckungsgericht zuständig ist. Vielmehr kann dies entsprechend dem Wortlaut des § 788 Abs. 2 ZPO nur dann gelten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat. Der BGH hat mit Beschluss vom 3.12.2007 - II ZB 8/07 (Rpfleger 2008, 210 = NJW-RR 2008, 515) bezüglich der Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, entschieden, dass diese nach den §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden, wenn keine Zwangsvollstreckung stattfindet. Für den Fall der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel kann nichts anderes gelten. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO kann die größere Sachnähe des Vollstreckungsgerichts, die dessen Zuständigkeit rechtfertigen könnte, nämlich nicht herangezogen werden, solange es nicht zu einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel gekommen ist, das Vollstreckungsgericht also noch nicht mit der Sache befasst ist oder war (BGH a.a.O.). Dafür sprechen zusätzlich Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit, da das Prozessgericht ohnehin im Hinblick auf die Gerichtskosten bereits mit der Festsetzung befasst ist.
c) Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel bereits zur eigentlichen Zwangsvollstreckung gehört oder ob hierdurch erst deren Voraussetzungen geschaffen werden sollen.
3. Nachdem das Prozessgericht (LG) eine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsa...