Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 11 RVG die Festsetzung seiner anwaltlichen Vergütung gegenüber seinem Mandanten, dem Antragsgegner. In zunächst zwei gerichtlichen Verfahren hatte der Antragsgegner seinen Enkel vor dem LG auf Zahlung von 4.323,17 EUR (3 O 693/06) und von 26.313,47 EUR (3 O 685/06) in Anspruch genommen. Im Verfahren 3 O 693/06 hat dieser Widerklage über 8.551,47 EUR erhoben. Über dieses Verfahren hat das LG am 6.2.2007 verhandelt und mit Beschl. v. 27.2.2007 das Verfahren 3 O 685/06 hierzu verbunden. Im letztgenannten Verfahren hatte bis zur Verbindung keine mündliche Verhandlung stattgefunden, sondern erst anschließend im verbundenen Verfahren. Zusätzlich hat der Antragsgegner nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung mit verschiedenen Forderungen die Aufrechnung gegenüber der Widerklageforderung erklärt, über die das LG i.H.v. insgesamt 3.951,47 EUR im Urt. v. 29.7.2008 entschieden hat. Der Streitwert ist ab dem 14.3.2008 auf "bis 45.000,00 EUR" festgesetzt worden.

Im Verfahren 3 O 693/06 macht der Antragsteller aus einem Streitwert von 12.874,64 EUR eine Verfahrens- und Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 VV) – nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 VV) – geltend, gleiches für das Verfahren 3 O 685/06 – und zwar aus einem Streitwert von 30.264,94 EUR, der sich aus dem Gegenstandswert der Klage und der Summe der beschiedenen Aufrechnungsforderungen im Verfahren 3 O 693/06 errechnet. Hiernach ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4.081,70 EUR.

Das LG hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht die Gesamtvergütung auf 3.429,34 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

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