Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr. Verfahrensgebühr. Verbundene Verfahren. Verbindung nach mündlicher Verhandlung. Wahlrecht. Abrechnung nach Einzelwerten. Abrechnung nach Gesamtstreitwert
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.
Sind Gebührentatbestände - hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV - jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.
Normenkette
RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des OLG Dresden vom 9.3.2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 652,36 EUR
Gründe
Rz. 1
I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 11 RVG die Festsetzung seiner anwaltlichen Vergütung gegenüber seinem Mandanten, dem Antragsgegner. In zunächst zwei gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner seinen Enkel vor dem LG auf Zahlung von 4.323,17 EUR (3 O 693/06) und von 26.313,47 EUR (3 O 685/06) in Anspruch genommen. Im Verfahren 3 O 693/06 hat dieser Widerklage über 8.551,47 EUR erhoben. Über dieses Verfahren hat das LG am 6.2.2007 verhandelt und mit Beschluss vom 27.2.2007 das Verfahren 3 O 685/06 hierzu verbunden. Im letztgenannten Verfahren hatte bis zur Verbindung keine mündliche Verhandlung stattgefunden, sondern erst anschließend im verbundenen Verfahren. Zusätzlich hat der Antragsgegner nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung mit verschiedenen Forderungen die Aufrechnung ggü. der Widerklageforderung erklärt, über die das LG i.H.v. insgesamt 3.951,47 EUR im Urteil vom 29.7.2008 entschieden hat. Der Streitwert ist ab dem 14.3.2008 auf "bis 45.000 EUR" festgesetzt worden.
Rz. 2
Im Verfahren 3 O 693/06 macht der Antragsteller aus einem Streitwert von 12.874,64 EUR eine Verfahrens- und Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 RVG-VV) - nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 RVG-VV) - geltend, gleiches für das Verfahren 3 O 685/06 - und zwar aus einem Streitwert von 30.264,94 EUR, der sich aus dem Gegenstandswert der Klage und der Summe der beschiedenen Aufrechnungsforderungen im Verfahren 3 O 693/06 errechnet. Hiernach ergibt sich ein Gesamtbetrag von 4.081,70 EUR.
Rz. 3
Das LG hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht die Gesamtvergütung auf 3.429,34 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
Rz. 4
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Verfahren 3 O 693/06 sei im ersten Termin nur zur Klage und Widerklage, d.h. mit einem Streitwert von 12.874,64 EUR, nicht aber zu weiteren Ansprüchen verhandelt worden. Da im Verfahren 3 O 685/06 nie isoliert verhandelt worden sei, sondern erst nach Verbindung beider Verfahren, bestehe das dem Antragsteller zustehende Wahlrecht zwischen einer Abrechnung nach den Einzelwerten oder derjenigen nach dem Gesamtwert daher nur bzgl. der Verfahrensgebühr, nicht aber bzgl. der Terminsgebühr. Für die Berechnung der jeweiligen Gebühren sei - jedenfalls zugunsten des Antragstellers - bei 3 O 693/06 von einem Streitwert von 12.874,64 EUR, bei 3 O 685/06 von 26.313,47 EUR auszugehen. Nach der Verbindung sei die gerichtliche Wertfestsetzung von bis 45.000 EUR maßgeblich. Nur aus diesem Wert sei die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zu berechnen. Die Verbindung sei in ihrer Wirkung einer Klageerweiterung vergleichbar. Der Auftrag zur Terminsvertretung erstrecke sich auf den Gesamtwert. Die Auslagenpauschale sei nur doppelt angefallen. Die Vergütung berechne sich netto mit 2.878 EUR, so dass sich zzgl. der Umsatzsteuer ein Betrag von 3.424,82 EUR ergebe. Nach Abzug der Vorschusszahlungen seien 396,54 EUR festzusetzen.
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV nach Verbindung zweier Verfahren nur aus dem Gesamtstreitwert zu errechnen ist, hierauf die zunächst im Verfahren vor dem LG - 3 O 693/06 - angefallene Terminsgebühr in vollem Umfang anzurechnen ist (unten a) und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV dem Antragsteller nur aus den Gegenstandswerten von 12.874,64 EUR und 26.313,47 EUR zustehen kann (unten b). Es trifft auch zu, dass nach Verbindung keine weitere - dritte - Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV angefallen ist (unten c).
Rz. 7
a) Die Frage, welche Terminsgebühren anfallen, wenn zunächst in einem Rechtsstreit mündlich verhandelt worden ist und zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbindung mit einem anderen Verfahren erfolgt, in dem bis zur Verbindung nicht mündlich verhandelt wurde, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (offen gelassen bei BGH, Urt. v. 20.1.1988 - VIII ZR 296/06NJW 1988, 1204 unter D).
Rz. 8
aa) (1) Im Sinne des Beschwerdegerichts geht die überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr anzurechnen ist (OLG Köln JurBüro 1987, 380; OLG JurBüro 1986, 556; OLG Bamberg JurBüro 1986, 219; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1670; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 699; KG Rpfleger 1973, 441; Niedersächsisches FG EFG 2008, 242; VGH BW NVwZ-RR 2006, 855; VG Hamburg NVwZ-RR 2008, 741; Müller-RabeRVG 18. Aufl. VV 3100 Rz. 86, 88; Xanke in Göttlich/Mümmler, RVG 3. Aufl. "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., § 7 Rz. 21, § 15 Rz. 29; Keller in Riedel/Sußbauer, a.a.O., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rz. 36; Enders, JurBüro 2007, 169 [170]).
Rz. 9
(2) Andere nehmen an, dass neben der bereits angefallenen Terminsgebühr eine weitere aus dem höheren Streitwert nach der Verbindung zu errechnen und diese in dem Verhältnis zu kürzen ist, das dem Anteil der schon verhandelten Sache am Gesamtstreitwert nach Verbindung entspricht (OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 477; 1978, 427; OLG NJW 1958, 554m. zust. Anm. Tschischgale; Onderka in N. Schneider in AnwKomm/RVG, 5. Aufl. VV Vorbem. 3 Rz. 208 f.; Feller in Göttlich/Mümmler, a.a.O., "Terminsgebühr des Teils 3" 9.2 S. 986; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl., § 2 RVG Rz. 5). Nur diese Berechnung werde dem Grundsatz gerecht, dass einer Prozessverbindung gebührenrechtlich keine rückwirkende Kraft zukomme und dass durch sie - anders als bei einer nachträglichen Klageerweiterung oder Widerklage - keine Gebührennachteile entstehen sollen. Die Verbindung der Verfahren dürfe sich insb. deswegen nicht nachteilig auswirken, weil die Parteien in aller Regel keinen Einfluss auf die Vornahme der Verbindung durch das Gericht hätten.
Rz. 10
Nach diesem Ansatz wäre - ohne Berücksichtigung der Aufrechnung mit ihrer Auswirkung auf die Streitwertfestsetzung - neben der Terminsgebühr aus dem zunächst verhandelten Streitwert von 12.874,64 EUR (Verfahren 3 O 693/06) eine solche aus dem Streitwert von 39.188,11 EUR anzusetzen, da hierüber zunächst nach Verbindung mündlich verhandelt wurde; letztere allerdings nur zu einem Anteil von (39.188,11 - 12.874,64)/39.188,11 = 67,1 %.
Rz. 11
(3) Das OLG Koblenz (JurBüro 1986, 1523) geht vom Entstehen zweier Gebühren aus, die sich aus den jeweiligen Streitwerten der verbundenen Verfahren errechnen. Gebührenrechtlich handele es sich bei dem verbundenen Verfahren um eine besondere Angelegenheit. Dabei sollen die Gebühren aus dem Streitwert vor Verbindung sowie aus einem Teilstreitwert errechnet werden, der sich aus der Differenz des Gesamtstreitwerts nach Verbindung und dem Streitwert vor Verbindung ergibt.
Rz. 12
Dies hätte hier zur Folge, dass dem Antragsteller Terminsgebühren nach Nr. 3104 RVG-VV - wiederum unter Außerachtlassung der Aufrechnung - aus den Streitwerten 12.874,64 EUR und 26.313,47 EUR (= 39.188,11 EUR - 12.874,64 EUR) zustünden. Das entspricht inhaltlich dem Begehren des Antragstellers.
Rz. 13
bb) Der Senat erachtet die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Berechnung für zutreffend. Die Verfahren 3 O 685/06 und 3 O 693/06 sind bis zur Verbindung gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 15 Abs. 1 RVG). Mit der Verbindung liegt jedoch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Die Gegenstandswerte sind zu addieren und aus dieser Summe sind diejenigen Gebühren zu errechnen, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (vgl. auch KG KGReport Berlin 2008, 486; OLG Koblenz MDR 2005, 1017; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2001, 270; Xanke in Göttlich/Mümmler, a.a.O., "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.).
Rz. 14
Die Verbindung zeitigt gebührenrechtlich allerdings keine Rückwirkung. Die aus den Einzelstreitwerten vor der Verbindung bereits entstandenen Gebühren bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.1988, a.a.O.; OLG a.a.O.). Daher bleibt die schon angefallene Terminsgebühr (Verfahren 3 O 693/06) erhalten, wird jedoch auf diejenige, die aus dem höheren Gegenstandswert nach Verbindung zu ermitteln ist, in vollem Umfang angerechnet.
Rz. 15
Der aus der Verbindung entstandene Rechtsstreit ist für die Berechnung der Terminsgebühr so zu behandeln, als ob eine Klagenhäufung oder Klageerweiterung bestanden bzw. eine Widerklage vorgelegen hätte (vgl. mit Blick auf Rechtsmittelsumme BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183). Wie im Falle der Verbindung ist auch dort die gemeinsame Verhandlung - zumindest einer Partei - aufgezwungen. Differenzierte man insoweit - wie es die oben II 2a aa (2) genannte Auffassung machen will -, würde der Anfall der Gebühren von Zufälligkeiten des Prozessverlaufs und des Verhaltens der Prozessbeteiligten abhängen. Es besteht insofern aber kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Rechtsanwalt im Falle der Verbindung von Verfahren besser zu stellen als bei einer Klageerweiterung oder einer Widerklage (vgl. OLG a.a.O.; OLG Stuttgart JurBüro 1982, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Rpfleger 1973, a.a.O.; Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 88; Keller, a.a.O.). In diesen Fällen ist anerkannt, dass die bereits verdiente Gebühr in vollem Umfang auf die Gebühr aus dem Gesamtstreitwert anzurechnen und jeweils nur der höchste Wert der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich ist (vgl. nur Müller-Rabe Rz. 88, 119, 131). Diese Gleichbehandlung von Verbindung einerseits und Klagerhöhung bzw. Widerklage andererseits steht im Einklang damit, dass es einem Rechtsanwalt nicht gestattet ist, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, statt sie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln und damit zu einer geringeren Kostenbelastung beizutragen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - IX ZR 109/00NJW 2004, 1043 unter II 1b; Hartmann, a.a.O., § 15 RVG Rz. 16). Auch hier ist kein Grund ersichtlich, warum der Antragsteller bezüglich der Terminsgebühr im verbundenen Verfahren besser stehen soll, als er stünde, wenn er nach Einklagen einer der beiden Forderungen und mündlicher Verhandlung die Klage um die weitere Forderung erhöht und es dann eine weitere Verhandlung über die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Gesamtforderung gegeben hätte.
Rz. 16
Die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG steht dem nicht entgegen. Diese verbietet keine Anrechnung einer bereits verdienten Gebühr, sondern schließt nur deren Reduzierung aus. Ein darüber hinausgehender Vorteil, der - so der Ansatz bei OLG Koblenz JurBüro 1986, 1523 - auf eine Freistellung von dem in § 13 RVG niedergelegten Prinzip der Gebührendegression bei höheren Streitwerten hinausliefe, soll dadurch nicht gewährt werden (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG a.a.O.; OLG Stuttgart JurBüro 1982, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; KG Rpfleger 1973, a.a.O.; VG Hamburg, a.a.O.; Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 88). Die durch das Gesetz vorgeschriebene Gebührendegression darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Gebührenberechnung ganz oder teilweise so getan wird, als habe es die Verbindung nicht gegeben.
Rz. 17
Nach Verbindung und gemeinsamer Verhandlung der beiden Verfahren erfolgte noch eine - jedenfalls so vom LG festgesetzte - streitwertrelevante Aufrechnung, über die i.H.v. 3.951,47 EUR entschieden wurde. Dies ist bei Berechnung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zu berücksichtigen, so dass diese aus einem Streitwert bis 45.000 EUR zu errechnen ist.
Rz. 18
b) Auch die Frage der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV infolge einer erst nach Verbindung eingetretenen Streitwerterhöhung wird unterschiedlich beurteilt.
Rz. 19
aa) Sind Gebührentatbestände - hier die Gebühr nach Nr. 3100 RVG-VV - jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem Rechtsanwalt nach allgemeiner Meinung ein Wahlrecht zu, d.h. er kann die Gebühren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen (Onderka in N. Schneider in AnwKomm/RVG VV Vorbem. 3 Rz. 62; N. Schneider in AnwKomm/RVG § 15 Rz. 169; Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 81; Keller, a.a.O.). Zusätzlich können die Gebühren dagegen nicht verlangt werden, da das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG bildet (Onderka in N. Schneider in AnwKomm/RVG, a.a.O., Rz. 64; N. Schneider in AnwKomm/RVG, a.a.O.; Müller-Rabe, a.a.O.).
Rz. 20
In den Verfahren 3 O 693/06 (12.874,64 EUR) und 3 O 685/06 (26.313,47 EUR) sind vor Verbindung jeweils Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 RVG-VV angefallen. Diese bereits verdienten Gebühren bleiben erhalten. Aus dem verbundenen Verfahren folgt zunächst eine Verfahrensgebühr aus dem addierten Streitwert von 39.188,11 EUR, später - infolge der Aufrechnung - aus einem solchen bis 45.000 EUR. Zwischen diesen Gebührenansätzen kann der Antragsteller wählen, nicht aber - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu einem der vor Verbindung getrennten Gegenstände die erst danach erklärte und vom LG - im Verfahren 3 O 693/06 - beschiedene Aufrechnungsforderung (3.951,47 EUR) hinzuaddieren und demnach Gebühren nach Nr. 3100 RVG-VV aus Gegenstandswerten von 12.874,64 EUR und 30.264,94 EUR (= 26.313,47 EUR + 3.951,47 EUR) beanspruchen. Dies steht der Annahme einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit nach Verbindung entgegen.
Rz. 21
bb) Enders (JurBüro 2007, 225 [228]) und N. Schneider (AnwKomm/RVG, a.a.O., Rz. 173) befürworten - allerdings mit unterschiedlichen Berechnungsweisen - ausgehend von der Überlegung, dass die Erhöhung des Gegenstandswerts nach Verbindung auch bei Ermittlung der Verfahrensgebühr Berücksichtigung finden müsse, eine Differenzberechnung, die zu einem zusätzlichen Gebührenanteil nach Nr. 3100 RVG-VV führen soll.
Rz. 22
Diese Ansätze berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Nur mit Blick hierauf sind weiterhin anfallende Gebühren zu ermitteln, nicht aber aus einer Differenz zwischen dem Streitwert bei Verbindung und dem - infolge z.B. einer Aufrechnung oder Klageerweiterung erhöhten - Streitwert bei Entscheidung. Der ursprünglichen Trennung der Verfahren und dem damit ggf. verbundenen Mehraufwand wird dadurch Rechnung getragen, dass bereits verdiente Gebühren erhalten bleiben und dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zugebilligt wird. Dass sich eine Streitwerterhöhung nach Verbindung - im Vergleich zu den ursprünglich verdienten Verfahrensgebühren der noch nicht verbundenen Verfahren - nicht auswirken muss, ist Folge des Prinzips der Gebührendegression (vgl. auch Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 91, 86 ff.; Xanke in Göttlich/Mümmler, a.a.O., "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.). Anderenfalls würde es zu einer faktischen Rückwirkung einer Streitwerterhöhung nach Verbindung auf einen davor liegenden Zeitraum kommen.
Rz. 23
c) Da durch die Verbindung keine neue - und damit dritte - gebührenrechtliche Angelegenheit entsteht, ist die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV nicht ein drittes Mal zu berechnen. Die bis zur Verbindung verdienten zwei Pauschalen bleiben bestehen (vgl. AnwKomm/RVG/N. Schneider, a.a.O., Rz. 168, 170, VV 7001-7002 Rz. 42; Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 81; Hartmann, a.a.O., § 15 RVG Rz. 20, 37; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl., § 15 Rz. 65; Enders, a.a.O., 169 f.).
Rz. 24
3. Die dem Antragsteller zustehende Vergütung errechnet sich somit - wie vom Beschwerdegericht angenommen - wie folgt:
1,3 Gebühr nach Nr. 3100 RVG-VV aus 12.874,64 EUR (3 O 693/06) |
683,80 EUR |
3 Gebühr nach Nr. 3100 RVG-VV aus 26.313,47 EUR (3 O 685/06) |
985,40 EUR |
1,2 Gebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus bis 45.000 EUR (nach Verbindung) |
1.168,80 EUR |
2 Pauschalen nach Nr. 7002 RVG-VV |
40 EUR |
|
2.878 EUR |
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV aus 2.878 EUR |
546,82 EUR |
|
3.424,82 EUR |
Rz. 25
Dem Antragsteller sind Verfahrensgebühren gem. Nr. 3100 RVG-VV nach den Streitwerten der landgerichtlichen Verfahren 3 O 693/06 und 3 O 685/06 vor Verbindung zuzubilligen, da die aus dem Streitwert von bis 45.000 EUR zu errechnende Gebühr nach Nr. 3100 RVG-VV von 1.266,20 EUR niedriger als deren Summe (683,80 EUR + 985,40 EUR = 1.669,20 EUR) ist.
Fundstellen