Die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 3 GKG wird nicht einheitlich beantwortet.
Sie wird im Ergebnis vom OLG München in einer Entscheidung vom 10.12.2008 abgelehnt (11 W 2504/08, MDR 2009, 894 = JurBüro 2009, 491 = AGS 2009, 491 = OLGR 2009, 722). Die Vergleichsgebühr sei jeweils anzusetzen. Es sei allein auf den Wert abzustellen, um den der Vergleichsgegenstand den Verfahrensgegenstand übersteige. Die Vergleichsgebühr sei eine bewusst geschaffene eigenständige Handlungs- oder Aktgebühr, mit der pauschal die Mitwirkung des Gerichts abgegolten werden solle, nicht aber eine Verfahrensgebühr. Dem verminderten Aufwand des Gerichts sei durch die Ermäßigung der Gebühr auf 0,25 hinreichend Rechnung getragen.
Soweit in der Lit. zu der Frage Stellung genommen wird, wird die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 36 Abs. 3 GKG sei entsprechend anzuwenden. Diese Sichtweise vertritt neben dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten (NJW-Spezial 2008, 571 und Anm. zu dem erwähnten Beschluss des OLG München in AGS 2009, 493 sowie zum gleichlautenden § 30 Abs. 3 FamGKG in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG § 30 FamGKG Rn 46; Nr. 1500 GKG-KostVerz. Rn 33) auch Volpert (AGS 2010, 53) sowie Rechtsanwalt Dr. Prutsch, der für die RAK Köln Fortbildungsmaßnahmen veranstaltet, in seinem Skript.
Die Beschwerde ist in der Sache begründet.
Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung, die § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anwendet. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei der Verfahrensgebühr und der Vergleichsgebühr um vom Ansatz her unterschiedlich konzipierte Gebühren handelt. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sich bei einer Erledigung durch Vergleich die Verfahrensgebühr lediglich auf 1,0 reduziert, wohingegen die Vergleichsgebühr gerade einmal 0,25 beträgt. Auch wenn man § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anwendet, hat das in vielen Fällen, in denen sich die Verfahrensgebühr nach den zusammengerechneten Werten berechnet und ein Gebührensprung erreicht wird, zur Folge, dass die auf einer solchen Grundlage nach Vergleichsschluss errechnete 1,0-Verfahrensgebühr höher liegt als die Verfahrensgebühr von 1,0 ohne den Mehrvergleichsgegenstand zuzüglich der Vergleichsgebühr von 0,25 aus dem Mehrwert. Eine Kappung über § 36 Abs. 3 GKG wird danach vor allem in solchen Fällen, in denen der Mehrvergleich bei einer Zusammenrechnung beider Werte zu keinem Gebührensprung bei der Verfahrensgebühr führt, geringere Gerichtsgebühren zur Folge haben.
Ungeachtet der unterschiedlichen Ausgestaltung der Gebührentatbestände entspricht die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 3 GKG am ehesten der systematischen Verknüpfung, die beide Gegenstände erfahren haben.
Aus Nr. 1900 GKG-KostVerz. wird deutlich, dass eine Vergleichsgebühr nicht anfallen soll, wenn und soweit die Mitwirkung des Gerichts bereits durch die (höhere) Verfahrensgebühr mit abgegolten ist. Nur soweit der Vergleichsgegenstand den Wert des Streitgegenstands übersteigt, fällt die Vergleichsgebühr an, die wiederum an die Stelle der Verfahrensgebühr tritt, die dann nicht anfällt (vgl. etwa Meyer, GKG, 10. Aufl., Nr. 1900 GKG-KostVerz. Rn 166).
Eine Vergleichsgebühr ist auch nicht zu erheben, wenn weitere anhängige Verfahren in einem anderen Rechtsstreit mit verglichen werden. Denn hier übersteigt der Vergleichswert nicht die Summe der Streitgegenstände, für die bereits die allgemeine Verfahrensgebühr entstanden ist (vgl. Meyer a.a.O., Rn 171; Hartmann, KostG, 40. Aufl., GKG-KostVerz. 1900 Rn 13; Zimmermann, in: Binz u.a., GKG, Nr. 1900 GKG-KostVerz. Rn 12). Zimmermann (a.a.O.) begründet diese Auffassung damit, dass in den Fällen, in denen bereits anderweitig eine Verfahrensgebühr angefallen ist, es sonst teuerer wäre, den Vergleich zu schließen, als ihn zu unterlassen und im anderen Verfahren abzuschließen.
Hieraus ergibt sich – ungeachtet der unterschiedlichen Ausgestaltung als Verfahrens- bzw. Aktgebühr – der enge Zusammenhang zwischen beiden Gebühren und hiermit verbunden der Grundsatz, dass eine Vergleichsgebühr immer nur dann abgerechnet werden soll, wenn der entsprechende Gegenstand nicht schon von der Verfahrensgebühr erfasst wird.
Würde man im Verhältnis von Verfahrens- und Vergleichsgebühr § 36 Abs. 3 GKG nicht anwenden, könnte es – im Einzelfall – kostenmäßig teuerer sein, einen Mehrvergleich abzuschließen als dessen Gegenstand zusätzlich anhängig zu machen und sich dann erst hierüber zu vergleichen. Das wäre mit dem Ziel, zusätzliche vergleichsweise Regelungen mit geringem Arbeitsaufwand für alle Beteiligten zu ermöglichen, kaum zu vereinbaren. Es erscheint demzufolge angezeigt, § 36 Abs. 3 GKG, der einen allgemeinen Gedanken des Gebührenrechts wiedergibt (vgl. § 15 Abs. 3 RVG), auf die Verfahrens- und Vergleichsgebühr entsprechend zur Anwendung zu bringen und nicht auf verschiedene Gebührensätze derselben Gebührenart zu beschränken.