Gem. § 91 Abs. 1 u. 2 ZPO hat die unterliegende der obsiegenden Partei auch die auf die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes zu entrichtende Umsatzsteuer zu erstatten. Aus § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO folgt jedoch, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen entgegensteht; nur die tatsächlich entstandenen Kosten sind erstattungsfähig.
Werden obsiegende Streitgenossen von demselben Rechtsanwalt vertreten und erklärt nur einer von ihnen, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, ist maßgeblich für die Frage, in welcher Höhe die beim Rechtsanwalt angefallene Umsatzsteuer von der unterliegenden Partei zu erstatten ist, wie sich sein Anspruch auf Zahlung der für ihn anfallenden Umsatzsteuer auf die von ihm vertretenen Streitgenossen verteilt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Streitgenossen gem. § 426 Abs. 1 BGB nach Kopfteilen haften (BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140) und – wenn nichts anderes vorgetragen und glaubhaft gemacht (§§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO) wird – dementsprechend von ihrem Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn feststeht, dass im Innenverhältnis einer der Streitgenossen die Kosten allein trägt (so im Kraftfahrzeughaftpflichtprozess vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2005 – VI ZB 58/04, NJW 2006, 774 [= AGS 2006, 92], oder bei Zahlungsunfähigkeit eines der Streitgenossen vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140).
Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass die beim Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Beklagten angefallene Umsatzsteuer zur Hälfte als erstattungsfähig angesetzt werden muss. Denn eine Ausnahme vom Regelfall, dass die hier als Streitgenossen verklagten Beklagten ihrem Prozessbevollmächtigten die anwaltlichen Gebühren gemeinschaftlich und mithin nach Kopfteilen schulden, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von OHG und OHG-Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsschuld kann zwar angenommen werden, dass die OHG im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter die Kosten allein trägt, weil § 110 HGB ausdrücklich anordnet, dass die OHG in diesem Fall ihrem geschäftsführenden Gesellschafter Auslagenersatz schuldet (OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.9.2007–5 W 1582/07, MDR 2007).
Für den Geschäftsführer bzw. Gesellschafter einer GmbH fehlt jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung, so dass bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von GmbH und ihrem Geschäftsführer grundsätzlich von einer kopfteiligen Kostentragung auszugehen ist (so auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.1.2000–11 W 202/99, JurBüro 2000, 315). Im Übrigen ist der Vorwurf, den der Kläger den Beklagten hier gemacht hat, derart, dass eine Erstattungspflicht der Beklagten zu 1) eher zweifelhaft ist. Der Kläger hat die Beklagten hier wegen eines Verhaltens des Beklagten zu 2) in Anspruch genommen, dass er nicht nur als Verfügung eines Nichtberechtigten, sondern auch als Straftat bewertet hat. Bei einer derartigen Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die GmbH ihren Geschäftsführer, für dessen Verhalten sie haftbar gemacht wird, im Innenverhältnis von den Kosten der gemeinschaftlichen anwaltlichen Vertretung freistellen müsste.