Der beigeordnete Rechtsanwalt der Antragstellerin beantragt die Festsetzung einer Einigungsgebühr.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht das Begehren zurückgewiesen.

Eine Einigung i.S.d. RVG liegt nicht vor. Das Gericht hat mit Beschluss das Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB festgestellt. Das Verfahren wurde daher nicht durch eine Vereinbarung erledigt. Hierauf hätten sich die beteiligten Eltern auch nicht "einigen" können. Die Feststellung erfolgt allein durch richterliche Entscheidung.

Die beteiligten Eltern und die Mitarbeiterin des Jugendamtes haben im Vorfeld der Entscheidung lediglich erklärt, mit der (insofern zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten) Entscheidung einverstanden zu sein. Die Entscheidung lag indessen nicht in deren Disposition.

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