Das AG hat mit zutreffenden Gründen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.
Denn die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist zumindest zur Zeit mutwillig, da ein nicht prozesskostenbedürftiger Beteiligter abwarten würde, ob das Verfahrensziel nicht schon durch die kostengünstigere einstweilige Anordnung erreicht werden kann.
Mit Inkrafttreten des FamFG ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 51 Abs. 3 FamFG im Gegensatz zur früheren Rechtslage als selbstständiges Verfahren ausgestaltet und nicht wie zuvor von der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abhängig. Ein Verfahrenskostenhilfe begehrender Beteiligter braucht nun nicht mehr zwei Verfahren nebeneinander zu betreiben, sondern hat im Gegenteil abzuwägen, welche Verfahrensart er wählt, um sein Rechtsschutzziel möglichst kostengünstig zu erreichen. Aufgrund des von der Antragstellerin dargelegten dringenden Bedürfnisses für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist diese antragsgemäß ergangen und ihr insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Es ist angesichts der in § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG auch für die Hauptsache vorgesehener Befristung und der grundsätzlich in beiden Verfahren möglichen Verlängerung nicht erkennbar, dass die Antragstellerin mit dem auf den gleichen materiellen Rechtsschutz ausgerichteten und hier sogar wortgleich formulierten und begründeten Hauptsacheantrag einen weitergehenden Rechtsschutz erreichen könnte. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass das einstweilige Anordnungsverfahren anders als das Hauptsacheverfahren lediglich als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, da derzeit nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin auf die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten des Hauptsacheverfahrens angewiesen wäre, um ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass das Verhalten des Antragsgegners noch Anlass bietet, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen. Diese Entwicklungsmöglichkeit bleibt jedoch abzuwarten und ändert nicht die Bewertung, dass jedenfalls bei zeit- und inhaltsgleicher Antragstellung im einstweiligen Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren letztere zunächst als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO anzusehen ist.