Wie das LG zutreffend entschieden hat, ist die Antragstellerin, die dem Antragsgegner zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet worden ist, gehindert außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens gegen ihren Mandanten Reisekosten geltend zu machen.
1. Die anwaltliche Beiordnung ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgt. Daraus folgt, dass der Anwalt die Erstattung von Reisekosten vom Sitz seiner Kanzlei zum Ort des Prozessgerichts nicht erstattet erhalten kann. Die im Prozesskostenhilfebeschluss ausgesprochene Beschränkung hat sowohl die Partei (Antragsgegner) als auch die beigeordnete Rechtsanwältin (Antragstellerin) hingenommen. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin mit dieser Beschränkung einverstanden war, andernfalls hätte sie ein Rechtsmittel eingelegt. Zu diesem wäre sie analog §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG berechtigt gewesen (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rn 19).
Bereits aus diesem Grunde ist die Antragstellerin nunmehr gehindert, außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens Reisekosten gegen ihren Mandanten geltend zu machen.
2. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass in der stillschweigenden Hinnahme der beschränkten Beiordnung ein Verzicht auf Reisekostenerstattung zu sehen ist, könnte dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragstellerin nicht entsprochen werden. Nach Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, Ansprüche gegen seine Partei geltend zu machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Diese Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten gebührenauslösenden Tatbestände. Von der Bewilligung ausgeschlossene Reisekosten darf der beigeordnete Rechtsanwalt nicht fordern. Auch wenn er nicht im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassen und mit der Einschränkung beigeordnet worden ist, dass durch die fehlende Niederlassung keine weiteren Kosten entstehen dürfen, darf er von Mandanten selbst keine Reisekosten erstattet verlangen (Zöller/Philippi, a.a.O., § 122 Rn 11).
3. Sollte trotz beschränkter Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren der Antragsgegner die Vertretung durch die "auswärtige" Antragstellerin gewünscht haben, sich also mit der Tragung der nicht durch die Staatskasse zu erstattenden Kosten einverstanden erklärt haben, kommt eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht in Betracht.
Die Antragstellerin wäre vielmehr gehalten, diesen letztlich aus Vertrag resultierenden Kostenerstattungsanspruch gegen ihre Partei als materiell-rechtlichen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.