Leitsatz (amtlich)
1. Ist die anwaltliche Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt, kann der Anwalt die Erstattung von Reisekosten vom Sitz seiner Kanzlei zum Ort des Prozessgerichts nicht erstattet erhalten. In der stillschweigenden Hinnahme der beschränkten Beiordnung ist ein Verzicht auf Reisekostenerstattung zu sehen.
2. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann gegen die eigene Partei keine Ansprüche geltend machen, soweit gebührenauslösende Tatbestände nach der Beiordnung verwirklicht worden sind.
3. Hat sich der Auftraggeber trotz beschränkter Beiordnung seines auswärtigen Rechtsanwalts damit einverstanden erklärt, die nicht durch die Staatskasse zu erstattenden Kosten zu tragen, kann keine Vergütungsfestsetzung erfolgen. Der Rechtsanwalt muss einen hieraus resultierenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch vielmehr vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.
Normenkette
RVG § 11; ZPO § 122
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 19.11.2008; Aktenzeichen 5 O 9/06) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Neuruppin vom 19.11.2008 - 5 O 9/06 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist dem Antragsgegner mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 19.4.2007 als Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet worden.
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 27.10.2008 um Festsetzung der Vergütung, nämlich Fahrtkosten i.H.v. 378,40 EUR gegen ihren Mandanten, den Antragsgegner, nachgesucht.
Das LG Neuruppin hat mit Beschluss vom 19.11.2008 den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Forderungssperre bei bewilligter Prozesskostenhilfe (§ 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) erfasse auch Reisekosten, die infolge der Beschränkung der Beiordnung aus der Staatskasse nicht zu erstatten seien.
Hiergegen richtet sich die am 1.12.2008 bei Gericht eingegangene Erinnerung der Antragstellerin.
Das LG Neuruppin hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde gewertet, dieser nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Erinnerung der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde zu werten, da der Wert der Beschwerde 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
Wie das LG zutreffend entschieden hat, ist die Antragstellerin, die dem Antragsgegner zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet worden ist, gehindert außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens gegen ihren Mandanten Reisekosten geltend zu machen.
1. Die anwaltliche Beiordnung ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgt. Daraus folgt, dass der Anwalt die Erstattung von Reisekosten vom Sitz seiner Kanzlei zum Ort des Prozessgerichtes nicht erstattet erhalten kann. Die im Prozesskostenhilfebeschluss vom 19.4.2007 ausgesprochene Beschränkung hat sowohl die Partei (Antragsgegner) als auch die beigeordnete Rechtsanwältin (Antragstellerin) hingenommen. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin mit dieser Beschränkung einverstanden war, andernfalls hätte sie ein Rechtsmittel eingelegt. Zu diesem wäre sie analog §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG berechtigt gewesen (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rz. 19).
Bereits aus diesem Grunde ist die Antragstellerin nunmehr gehindert, außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens Reisekosten gegen ihren Mandanten geltend zu machen.
2. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, dass in der stillschweigenden Hinnahme der beschränkten Beiordnung ein Verzicht auf Reisekostenerstattung zu sehen ist, könnte dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragstellerin nicht entsprochen werden. Nach Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, Ansprüche gegen seine Partei geltend zu machen (§ 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Diese Forderungssperre ggü. dem Mandanten gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten gebühren- auslösenden Tatbestände. Von der Bewilligung ausgeschlossene Reisekosten darf der beigeordnete Rechtsanwalt nicht fordern. Auch wenn er nicht im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassen und mit der Einschränkung beigeordnet worden ist, dass durch die fehlende Niederlassung keine weiteren Kosten entstehen dürfen, darf er von Mandanten selbst keine Reisekosten erstattet verlangen (Zöller/Philippi, a.a.O.), § 122 Rz. 11).
3. Sollte trotz beschränkter Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren der Antragsgegner die Vertretung durch die "auswärtige" Antragstellerin gewünscht haben, sich also mit der Tragung der nicht durch die Staatskasse zu erstattenden Kosten einverstanden erklärt haben, kommt eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht in Betracht.
Die Antragstell...