Die Klägerin zu 1) hatte im Vorprozess Klage auf Schadensersatz gegen ein Kreditinstitut erhoben. Sie hatte sich darauf berufen, dass sie und ihr Ehemann bei einer Anlage falsch beraten worden seien. Das verklagte Kreditinstitut erhob daraufhin eine (isolierte) Drittwiderklage gegen den Kläger zu 2) (Ehemann der Klägerin) mit der sie beantragte, festzustellen, dass auch ihm keine Schadensersatzansprüche zustehen. Der Kläger zu 2) mandatierte ebenfalls den von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt L. mit seiner Vertretung.

Nach Abschluss des Verfahrens rechnete der Anwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer der Kläger ab. Dabei verlangte er aus den jeweiligen Werten von Klage und Drittwiderklage jeweils gesonderte Gebühren. Der Rechtsschutzversicherer zahlte die Gebühren nur einmal. Daraufhin erhoben die Kläger Klage, mit der sie Freistellung von der restlichen Gebührenforderung des Anwalts verlangten.

Nachdem der Anwalt der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits eine Neuberechnung seiner Vergütung vorlegte, zahlte der beklagte Rechtsschutzversicherer noch einen weiteren Betrag auf die Vergütung des Anwalts. Die Parteien erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die verbliebene Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits verteilte das Gericht. Soweit es die Klage abgewiesen hat, legte es den Klägern die Kosten des Verfahrens auf. Soweit sich der Rechtsstreit erledigt hatte, wurden die Kosten dagegen nach § 91a ZPO der Beklagten auferlegt.

Gegen die Abweisung ihrer Klage haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie begründeten dies damit, die Gebührennote ihres Prozessvertreters sei im Hinblick auf die Abrechnung der Drittwiderklage nicht zu beanstanden. Bei Klage und Drittwiderklage handele sich nicht um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 3 RVG. Dies hänge davon ab, ob derselbe Auftraggeber tätig geworden oder bei unterschiedlichen Auftraggebern der gleiche Auftrag erteilt worden sei, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei. Denn die Klägerin zu 1) habe alleine den Klageauftrag erteilt, während der Kläger zu 2) nach Erhebung der nur gegen ihn gerichteten Drittwiderklage den Widerklageabweisungsauftrag erteilt habe.

Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel gegen die ihr auferlegten Kosten eingelegt.

Das Gericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die Kostenentscheidung von Amts wegen abgeändert und die erstinstanzlichen Kosten insgesamt den Klägern auferlegt, auch soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte.

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