ZPO §§ 104 Abs. 1, 567 Abs. 1; RPflG § 21 Nr. 1; RVG VV Nr. 3100

Leitsatz

  1. Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist nur die befristete Erinnerung, nicht aber die sofortige Beschwerde zulässig.
  2. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV gesondert erhält. Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 VV finden demgegenüber keine Anwendung. Nr. 3327 VV sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75 nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 12.3.2010–2 Sch 9/09

Sachverhalt

Der Senat hatte den vom Schiedsgericht erlassenen Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Antragsteller hat daraufhin eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat entsprechend dem Antrag die Kosten unter Ansatz einer 1,3-Verfahrensgebühr festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel. Er will unter Bezugnahme auf die Nrn. 3327, 3332 und 3337 VV lediglich eine Höchstgebühr von 0,75 in Ansatz gebracht haben.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier, der Rechtspfleger des OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gem. § 567 Abs. 1 S. 1. Hs. ZPO kein Rechtsmittel eröffnet mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG München, Beschl. v. 18.7.2008–34 Sch 13/07, NJOZ 2008, 3363 = BeckRS 15426 m.w.N.). Die Zwei-Wochenfrist des § 11 Abs. 2 RPflG ist vorliegend gewahrt.

2. In der Sache wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg gegen den Ansatz einer 1,3-Verfahrensgebühr. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der Nr. 3100 ff. VV gesondert erhält (OLG München NJOZ 2008, 3363 m.w.N.; vgl. Schneider/Wolf-Mock, AnwK, 3. Aufl. 2006, VV 3327, S. 1590; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2000, Kap. 35 Rn 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rn 4; VV 3327 Rn 1 und 2; Riedle/Sußbauer-Keller, RVG; 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 146; Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, 2006, § 36 Rn 17 bis 21). Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung in § 16 Nr. 9 bis Nr. 11 RVG, in denen das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG aufgeführt wird. Die Tätigkeit in diesem Verfahren hat mit der im Verfahren vor dem Schiedsgericht gebührenrechtlich nichts zu tun. Es findet keine Anrechnung der Gebühren statt. Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 VV finden demgegenüber keine Anwendung (OLG München, ebd. m.w.N.). Nr. 3327 VV sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75-Gebühren nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen (vgl. Hartung/Römermann, RVG; § 36, 18/21).

Das Rechtsmittel war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

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