Leitsatz (amtlich)

1) Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim OLG ist nur die befristete Erinnerung, nicht die sofortige Beschwerde zulässig (in Anknüpfung an BayOBLG NJW-RR 2000, 141; OLG München NJOZ 2008, 3363).

2) Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der VV Nr. 3100 ff. RVG gesondert erhält. Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 RVG-VV finden demgegenüber keine Anwendung. Nr. 3327 RVG-VV sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75 Gebühren nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen.

 

Normenkette

ZPO § 104 Abs. 1, § 567 Abs. 1; RPflG § 21 Nr. 1

 

Tenor

Das als befristete Erinnerung auszulegende Rechtsmittel des Antragsgegners und Schiedsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG Koblenz vom 14.12.2009 - Rechtspfleger - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Antragsgegner und Schiedsbeklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 23.10.2009 (GA 36 ff.) den vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern M. als Obmann, Rechtsanwalt Justizrat Dr. E. und Rechtsanwalt H., sämtlich aus Koblenz am 22.7.2009 erlassenen Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2.11.2009 (GA 44) eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV § 13 RVG geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat entsprechend dem Antrag die Kosten der Antragstellerin auf 1.999,32 EUR nebst Zinsen unter Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel. Der Antragsgegner will unter Bezugnahme auf VV 3327, 3332 und 3337 RVG lediglich eine Höchstgebühr von 0,75 in Ansatz gebracht haben.

II. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig.

1) Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtliche Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier, der Rechtspfleger des OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gem. § 567 Abs. 1 1. HS ZPO kein Rechtsmittel eröffnet mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayOBLG NJW-RR 2000, 141; OLG München Beschl. v. 18.7.2008 - 34 Sch 13/07 - NJOZ 2008, 3363 = BeckRS 15426 m.w.N.). Die 2 Wochenfrist des § 11 Abs. 2 RPflG ist vorliegend gewahrt.

2) In der Sache wendet sich der Antragsgegner ohne Erfolg gegen den Ansatz einer 1,3 Verfahrensgebühr. Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der VV Nr. 3100 ff. RVG gesondert erhält (OLG München, NJOZ 2008, 3363 m.w.N. = BeckRS 2008, 15426; vgl. Schneider/Wolf-Mock, Anwaltskommentar, 3. Aufl. 2006, VV 3327, S. 1590; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2000, Kap. 35 Rz. 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rz. 4; VV 3327 Rz. 1 und 2; Riedle/Sußbauer-Keller, RVG; 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 3 Rz. 146; Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, 2006, § 36 Rz. 17 bis 21). Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung in § 16 Nr. 9 bis Nr. 11 RVG, in denen das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht als "dieselbe Angelegenheit " i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG aufgeführt wird. Die Tätigkeit in diesem Verfahren hat mit der im Verfahren vor dem Schiedsgericht gebührenrechtlich nichts zu tun. Es findet keine Anrechnung der Gebühren statt. Die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 RVG-VV finden demgegenüber keine Anwendung (OLG München, ebd. m.w.N.). Nr. 3327 RVG-VV sieht eine reduzierte Verfahrensgebühr von 0,75 Gebühren nur vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters bzw. die Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder auf die Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung beschränkt. Nicht hierzu zählen Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen (vgl. Hartung/Römermann, RVG; § 36, 18/21).

Das Rechtsmittel war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 835,73 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2326646

MDR 2010, 777

ZfS 2010, 401

AGS 2010, 323

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