Leitsatz (amtlich)

1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers eines OLG ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die befristete Erinnerung statthaft.

2. Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der Nrn. 3100 ff. RVG-VV gesondert erhält.

3. Der Prozessbevollmächtigte erhält für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV; die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 RVG-VV finden demgegenüber keine Anwendung.

 

Normenkette

ZPO § 104 Abs. 3; RPflG § 11; RVG-VV Nrn. 3100, 3327

 

Tenor

I. Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des OLG München vom 13.6.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert wird auf 603,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf Antrag des Antragstellers hat das OLG mit Beschluss vom 31.1.2008 einen zwischen den Parteien erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für vollstreckbar erklärt. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, der Streitwert wurde auf 8.120 EUR festgesetzt.

Der Antragsteller hat beim OLG zuletzt die Festsetzung von Kosten seiner zuvor auch im schiedsgerichtlichen Verfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten i.H.v. 603,70 EUR beantragt, berechnet aus einer 1,3-Verfahrensgebühr gem. § 13, Nr. 3100 RVG-VV (583,70 EUR) sowie eine Pauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV für Post und Telekommunikation (20 EUR).

Der Rechtspfleger des OLG hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.6.2008 entsprochen, allerdings als Gebührentatbestand Nr. 3200 RVG-VV genannt. Gegen den ihm am 20.6.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich das am 24.6.2008 eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.1. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig.

a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt im vorliegenden Fall nicht der sofortigen Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier der Rechtspfleger des OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gem. § 567 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO kein Rechtsmittel eröffnet mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayObLG NJW-RR 2000, 141; Beschluss vom 1.12.1999 Verg 2/99 zitiert nach juris; Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl., § 11 RPflG Rz. 12).

b) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Senat entscheidet abschließend (BayObLG NJW-RR 2000, 141; Bassenge/Roth § 28 RPflG Rz. 2; Zöller/Herget ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 10).

2. Die Erinnerung ist nicht begründet.

a) Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Gebühren der Nrn. 3100 ff. RVG-VV gesondert erhält Gerold/Schmidt/Mayer RVG 18. Aufl., § 36 Rz. 9; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 35 Rz. 12; ebenso Müko/Münch 3. Aufl., § 1063 Rz. 24). Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufzählung in § 16 Nr. 9 bis Nr. 11 RVG, in denen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG aufgeführt wird. Die Tätigkeit in diesem Verfahren hat mit der im Verfahren vor dem Schiedsgericht gebührenrechtlich nichts zu tun, insbesondere findet keine Anrechnung der Gebühren statt (Schwab/Walter, a.a.O.).

b) Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhalten für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV; die Vergütungstatbestände der Nr. 3327 RVG-VV finden demgegenüber keine Anwendung (Gerold/Schmidt/Mayer § 36 Rz. 9; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 3100 Rz. 4; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke RVG 2. Aufl. Stichwort Vollstreckbarerklärung 1.2; Hartung/Römermann RVG § 36 Rz. 20; Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. VV 3327 Rz. 3; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 1060 Rz. 16).

Die vom Antragsteller geltend gemachten und zuerkannten Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 RVG-VV sind nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV.

c) Soweit im Festsetzungsbeschluss Nr. 3200 RVG-VV als Gebührentatbestand genannt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, wie es bereits im Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers klargestellt wurde.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2022472

HRA 2008, 9

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