Die Beschwerde ist unzulässig, da sie beim unzuständigen Gericht eingelegt wurde.
Gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, obwohl das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Dies beruht darauf, dass das FamG die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hat. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass im Interesse der Rechtsklarheit und des Schutzes der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass die Anwendung des neuen Rechts bei abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren allein von der Anordnung der Abtrennung abhängt (vgl. Schürmann, Alte Versorgungsausgleichssachen und neues Verfahrensrecht, FamRZ 2009, 1800, 1801; Anmerkung Borth, FamRZ 2009, 1965, 1966; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rn 147). Denn der eindeutige Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG bietet keinen Spielraum für eine differenzierte Auslegung, bezogen etwa auf eine mit der Abtrennung verbundene größere Verzögerung der Erledigung oder ein Weiterbetreiben des Verfahrens erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts (BT-Drucks 16/11903, S. 62).
Mit dem erweiterten Übergangsrecht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, solche Verfahren sofort in das neue Recht zu überführen, die nach einem Verfahrensstillstand erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung wieder aktiv betrieben werden. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist folglich völlig unabhängig vom jeweils erreichten Verfahrenstadium – entscheidend ist allein der Status eines abgetrennten Verfahrens (Schürmann, a.a.O.).
Darüber hinaus entspricht die Anwendung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG auf das vorliegende abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren der den Übergangsbestimmungen zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 16/10144, S. 85; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2010–7 UF 154/04).
Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift sprechen gegen eine weite Auslegung, die die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf vor dem 1.9.2009 weiterbetriebene und erstinstanzlich bereits entschiedene Verfahren in der Rechtsmittelinstanz erstreckt. In derartigen Verfahren würde die Anwendung des neuen Rechts zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, weil neue Auskünfte einzuholen wären. Sogar eine nach altem Recht materiell-rechtlich unbegründete Beschwerde könnte dazu führen, dass erstmals in zweiter Instanz neues Recht anzuwenden und der Versorgungsausgleich nach einem gänzlich anderen Rechtssystem durchzuführen wäre (OLG Oldenburg MDR 2010, 449). Dieser Fall liegt aber erkennbar nicht vor.
Nach der Entwurfsfassung des § 48 S. 2 VersAusglG war noch vorgesehen, dass neues Recht bei abgetrennten Verfahren nur dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren nach dem 31.8.2009 wieder aufgenommen wird. § 48 VersAusglG ist dann aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses unter Berücksichtigung eines Vorschlags des Bundesrates (BR-Drucks 343/08 B, S. 9, 10) für abgetrennte, ausgesetzte oder zum Ruhen gebrachte Verfahren neu formuliert worden. Sowohl mit dem Vorschlag des Bundesrates als auch mit der Empfehlung des Rechtsausschusses war keine inhaltliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Entwurfsfassung vorgesehen (BT-Drucks 16/11903, S. 57). Vielmehr wird damit das Ziel verfolgt, bei denjenigen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung ruhen oder nicht zügig gefördert worden sind, zu verhindern, dass auch noch mehrere Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts weiterhin altes Recht anzuwenden ist (Schürmann, FamRZ 2009, 1800; Rehbein, Anm. zu OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.1.2010–13 UF 112/09).
Im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren gem. Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG findet gem.§ 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statt. Diese ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG). Diese Frist endete am 1.3.2010. Durch den Eingang des Rechtsmittels am Donnerstag, 25.2.2010, beim OLG konnte diese Frist nicht gewahrt werden, da selbst im Falle, dass ein Rechtsmittel vier Werktage vor Ablauf der Frist mit einem dazwischen liegenden Wochenende beim unzuständigen Gericht eingeht, nicht damit gerechnet werden kann, dass eine fristwahrende Weiterleitung erfolgt (BGH FamRZ 2009, 320). Tatsächlich ist das Rechtsmittel auch nicht an das AG weitergeleitet worden.
Dem angefochtenen Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt. Der Senat hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gem. § 17 FamFG hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen weder die versäumte Prozesshandlung beim Ausgangsgericht nachgeholt noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an der Beschwerde nach Maßgabe des bis zum 31.8.2009...