Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des neuen Rechts auf am 1.9.2009 ausgesetzt und nach dem 1.9.2009 von dem AG entschiedenes Verfahren
Leitsatz (amtlich)
I. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1.9.2009 ausgesetzt und nach dem 1.9.2009 vom AG entschieden werden.
II. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist unabhängig von dem jeweils erreichten Verfahrensstadium. Entscheidend ist der Status eines abgetrennten Verfahrens.
Normenkette
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Heilbad Heiligenstadt (Beschluss vom 21.01.2010; Aktenzeichen 1 F 13/95) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Eheleute schlossen ihre Ehe am 7.4.1973 und wurden auf den am 9.2.1995 zugestellten Antrag des Ehemannes durch das angefochtene Urteil vom 26.3.1996 geschieden; das AG hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 26.3.1996 gem. § 628 ZPO ausgesetzt.
Das AG hat am 11.8.2008 das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Versorgungsanwartschaften des Antragstellers ergeben sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 31.1.1996 (Bl. 49 - 54d A VA) und die der Antragsgegnerin aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6.9.1995 (Bl. 31 - 41d A VA), auf die Bezug genommen wird.
Das AG hat mit Beschluss vom 21.1.2010 den Versorgungsausgleich durchgeführt und vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin auf das Versicherungskonto des Antragstellers Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 10,54 EUR, bezogen auf den 31.1.1995, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angeleichungsfaktor 1,1402875 zu vervielfältigen.
Die Antragsgegnerin hat ihre mit Schriftsatz vom 8.2.2010 eingereichte Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.3.2010 zurückgenommen.
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat am 25.2.2010 befristete Beschwerde beim OLG Jena eingelegt.
Der Senat hat mit Verfügung vom 5.3.2010 darauf hingewiesen, dass auf das vorliegende Verfahren das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden sei, da das Verfahren zwar vor dem 1.9.2009 wieder aufgenommen, aber nach dem 1.9.2009 entschieden worden sei.
Die Beschwerde sei unzulässig, da diese entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim erstinstanzlichen Gericht (AG), sondern beim Beschwerdegericht (OLG Jena) eingelegt worden sei. Da die Beschwerde am 1.2.2010 zugestellt worden sei, habe eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde bis zum 1.3.2010 beim AG erfolgen müssen.
Der angefochtene Beschluss sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen.
Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Innerhalb dieser Frist sei auch die versäumte Einlegung der Beschwerde beim AG nachzuholen. Sei dies geschehen, könne Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen einer etwaigen Wiedereinsetzung werde auf §§ 17 ff. FamFG Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdebegründung vom 3.3.2010 darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der auszugleichenden Anwartschaft ein falscher Angleichungsfaktor zugrunde gelegt worden sei. Der Angleichungsfaktor betrage 1,1511449 und nicht wie im Beschluss angegeben 1,1402875.
Auch sei am 3.3.2010 eine neue Auskunft für den Antragsteller erteilt worden, nachdem er seit dem 1.3.2010 Altersrente beziehe. Demnach hat der Antragsteller während der Ehezeit eine Anwartschaft i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.H.v. monatlich 60,39 DM (= 30,88 EUR) und eine weitere Anwartschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.H.v. monatlich 504,44 DM (= 257,92 EUR) erworben.
Die Beschwerdeführerin geht mit Schriftsatz vom 23.3.2010 davon aus, dass bei der Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 1.9.2009 sich aus § 48 Abs. 2 VersAusglG die Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts auch dann ergebe, wenn über den Versorgungsausgleich nach dem 31.8.2009 bzw. erstinstanzlich bis zum 31.8.2010 entschieden worden wäre. Die Anwendung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG wäre in derartigen Fällen nicht angezeigt, weil dies dem vom Gesetzgeber mit der Änderung der Art. 111 FGG-RG durch Art. 22 VAStrRefG verfolgten Ziel der Gleichbehandlung der Rechtsanwendung bei materiellem und formellen Recht zuwider laufen würde (BT-Drucks. 16/11903, 61, 62).
Der Antragsteller schließt sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin an.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie beim unzuständigen Gericht eingelegt wurde.
Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist d...