Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches Recht auf ein Versorgungsausgleichsverfahren anzuwenden ist, das vor dem 1. September 2009 ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 entschieden worden war.
Sachverhalt
Die beteiligten Eheleute waren durch Urteil vom 26.3.1996 geschieden worden. Das AG hatte den Versorgungsausgleich seinerzeit gemäß § 628 ZPO ausgesetzt und das Verfahren am 11.8.2009 wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 21.1.2010 wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und vom dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin auf das Versicherungskonto des Antragstellers Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 10,54 EUR übertragen.
Gegen diesen Beschluss legte die DRV Mitteldeutschland und zunächst auch die Antragsgegnerin Beschwerde ein.
Das OLG wies die Beschwerdeführerin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hin, da diese entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim erstinstanzlichen Gericht, sondern beim Beschwerdegericht eingelegt worden sei. Da die Beschwerde am 1.2.2010 zugestellt worden sei, habe eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde bis zum 1.3.2010 beim AG erfolgen müssen.
Das OLG wies ferner darauf hin, dass ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Innerhalb dieser Frist sei auch die Versäumung der Einlegung der Beschwerde beim AG nachzuholen.
Die Beschwerde der DRV Mitteldeutschland blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie beim unzuständigen Gericht eingelegt worden sei.
Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sei das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, obgleich das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei. Dies beruhe darauf, dass das FamG die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt habe. Der Senat folge insoweit der Auffassung, dass im Interesse der Rechtsklarheit und des Schutzes der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen sei, dass die Anwendung des neuen Rechts bei abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren allein von der Anordnung der Abtrennung abhänge (vgl. Schürmann, Alte Versorgungsausgleichssachen und neues Verfahrensrecht, FamRZ 2009, 1800 [1801]; Anmerkung Borth, FamRZ 2009, 1965 [1966]; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 147).
Der eindeutige Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG biete keinen Spielraum für eine differenzierte Auslegung, bezogen etwa auf eine mit der Abtrennung verbundene größere Verzögerung der Erledigung oder ein Weiterbetreiben des Verfahrens erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts.
Mit dem erweiterten Übergangsrecht verfolge der Gesetzgeber das Ziel, solche Verfahren sofort in das neue Recht zu überführen, die nach einem Verfahrensstillstand erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung wieder aktiv betrieben würden. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts sei folglich völlig unabhängig vom jeweils erreichten Verfahrensstadium; entscheidend sei allein der Status eines abgetrennten Verfahrens.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 07.06.2010, 1 UF 82/10