a) Das AG hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-RG Rn 8).
Die Regelung des Art. 111 FGG-RG ist ebenfalls für die Anwendung des Kostenrechts maßgebend und verdrängt insbesondere § 63 FamGKG (vgl. Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 63 Rn 13 ff; Gerhardt/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Aufl., Kap. 17 Rn 103).
b) Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich dementsprechend, wie das FamG damit zutreffend dargestellt hat, nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR.
c) Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allerdings nur dann mit 20 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich nach § 20 bis § 27 VersAusglG durchgeführt wird, nicht aber auch dann, wenn ein Ausgleich auf der Grundlage von § 1 bis § 19 VersAusglG zeitlich nach der Scheidung erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.5.2010–7 WF 598/10; so wohl auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn 1120; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn 12; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 50 FamGKG Rn 4 und 5; Enders, JurBüro 2009, 341; Schneider, FamRZ 2010, 87 ff; Grabow, FamRB 2010, 93).
Ein derartiger Verweis auf den Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG findet sich im Übrigen auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 16/11903, S. 61). Dort heißt es: "In § 50 Absatz 1 Satz 1 FamGKG wird zunächst eine Sonderregel für die Bestimmung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§ 20 ff. VersAusglG) eingefügt: In diesen Fällen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten."
d) Das AG hat für die Wertermittlung darüber hinaus beanstandungsfrei das Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages seiner Berechnung zugrunde gelegt. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Nettoeinkommens maßgebend ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (vgl. Grabow, a.a.O.; Schneider, a.a.O.).
Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr.
Der Senat schließt sich der Auffassung von Schneider (a.a.O.) und Thiel (in Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn 16) an und stellt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages ab (§ 34 S. 1 FamGKG). Denn bei dem Versorgungsausgleichsverfahrens handelt es sich um ein Antragsverfahren, da letztlich erst mit dem Scheidungsantrag auch die Verbundsache Versorgungsausgleich eingeleitet wird. Ein von Amts wegen einzuleitendes (isoliertes) Versorgungsausgleichsverfahren ist dem Gesetz fremd. Es ist vielmehr an den Scheidungsantrag gebunden, von dessen Schicksal abhängig und damit lediglich die zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. Damit unterscheidet es sich grundlegend von den klassischen Verfahren, die auch gegen den Willen der Beteiligten von Amts wegen eingeleitet werden können, wie zum Beispiel aus dem Bereich der elterlichen Sorge.
e) Entgegen der Ansicht des AG belief sich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute zum Bewertungsstichtag jedoch nicht auf 6.800,00 EUR, sondern auf 6.800,00 DM (3.476,78 EUR). Dementsprechend ist für jedes Anrecht lediglich ein Betrag von 347,68 EUR anzusetzen.
f) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass das AG insgesamt drei Anrechte seiner Wertberechnung zugrunde gelegt hat. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist jedes verfahrensgegenständliche Anrecht zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet (vgl. auch BT-Drucks 16/11903, S. 61; Schneider/Wolf/Volpert, a.a.O., § 50 Rn 10; Borth, a.a.O., Rn 1121), was hier das regeldynamische Anrecht der Ehefrau betrifft.
Als separate Anrechte sind auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen und regeldynamischen Anwartschaften aufzufassen (Grabow, a.a.O.).
g) Ausgehend von drei Anrechten der Eheleute sowie einem dreimonatigen gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.476,78 EUR errechnet sich der Verfahrenswert abweichend von der Berechnung des AG auf lediglich 1.043,04 EUR (347,68 EUR x 3).
Der Senat ist an einer Änderung der Wertfestsetzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht gehindert. Denn das Verbot der sogenannten reformatio in peius ist im Rahmen der Verfahrenswertbeschwerde nicht zu beachten. Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht im eröffneten Beschwerdeverfahren verpflichtet, den Streitwe...