Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Im Juli 2009 suchte die Beklagte den Kläger zwecks Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit auf, nachdem sie durch einen Werbeflyer auf seine Kanzlei aufmerksam geworden war. Unter dem 5.8.2009 rechnete der Kläger eine Erstberatung mit 226,10 EUR brutto ab. Noch im August 2009 suchte die Beklagte den Kläger erneut auf und beauftragte ihn mit der Einholung einer Deckungszusage dem Rechtsschutzversicherer bezüglich der arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Unter dem 10.8.2009 beantragte der Kläger gegenüber dem Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage. Gleichzeitig teilte er der Beklagten mit, dass sich die Höhe der Anwaltsrechnung aus dem Streitwert errechne. Daraufhin erklärte die Beklagte am 28.8. die Kündigung des Mandats. Unter dem 1.9.2009 rechnete der Kläger seine Tätigkeit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer mit 402,81 EUR ab. Auf die Erstberatungsrechnung zahlte die Beklagte ihren Selbstbehalt von 150,00 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Begleichung des Restbetrages aus der Erstberatungsrechnung verpflichtet bzw. verpflichtet gewesen. Wegen seines Vortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,91 EUR zu zahlen. Nachdem der Rechtsschutzversicherer nach Rechtshängigkeit 76,10 EUR gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 402,81 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und hilfswiderklagend, für den Fall des Obsiegens, den Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Prozessaufrechnung der Beklagten nicht oder nicht in voller Höhe zum Tragen kommt, zu verurteilen, an sie 150,00 EUR zu zahlen. Sie behauptet, der Beklagte habe sie davor gewarnt, die Deckungsanfrage selbst einzureichen, weshalb sie ihm den Auftrag hierzu erteilt habe. Allerdings habe er sie nicht darüber aufgeklärt, dass dies zusätzliche Kosten verursache.

Die Klage hatte nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen X teilweise Erfolg.

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