1. Ein Rechtsanwalt kann gegenbeweislich gegen die Zeugenaussage des Lebensgefährten einer Mandantin, der bei den Beratungsgesprächen zugegen war, über die Frage der Aufklärung hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit von anwaltlichen Dienstleistungen nicht die Parteivernehmung seiner eigenen Person beantragen, was auch nicht von Amts wegen geboten ist. Denn der Rechtsanwalt ist nicht aufgrund unglücklicher Umstände in Beweisnot geraten, sondern hätte diese vermeiden können, indem er sich die von ihm behauptete Aufklärung über die Gebührenpflichtigkeit von der Beklagten vor seinem Tätigwerden quittieren ließ.
  2. Die Mandantin, die vom Rechtsanwalt nicht über die Gebührenpflichtigkeit der Einholung von Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung aufgeklärt wurde, braucht die Anwaltsrechnung für die Einholung von Deckungsschutz nicht zu begleichen, wenn davon auszugehen ist, dass sie den Rechtsanwalt bei Kenntnis der Kostenpflichtigkeit dieser Deckungszusage hiermit nicht beauftragt hätte.

AG Brühl, Urt. v. 14.10.2010 – 28 C 539/09

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