Eine Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht veranlasst, weil die Rechtspflegerin nach der Teilabhilfe zu Unrecht von der weiteren Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgegangen ist.
1. Die sofortige Beschwerde war zwar ursprünglich zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeschrift dahin auszulegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde im Namen der Beklagten einlegen wollte. Zwar ist die sofortige Beschwerde dem Wortlaut nach ("lege ich") durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegt worden und nicht namens und in Vollmacht der Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte, der den streitbefangenen Kostenfestsetzungsantrag für die erste Instanz ausdrücklich im Namen der Beklagten gestellt hat, hat indes mit dem Rechtsmittel u.a. beanstandet, dass im angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass der Kläger an die Beklagten bereits Kosten i.H.v. 555,28 EUR gezahlt habe. Diesen Einwand kann der Prozessbevollmächtigte bei verständiger Würdigung nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit beschwerten Beklagten erhoben haben.
2. Die für die sofortige Beschwerde in Kostensachen gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO maßgebliche Beschwerdesumme wird jedoch nicht mehr erreicht, nachdem die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht mehr 200,00 EUR, sondern beträgt lediglich 145,03 EUR.
Nach der von dem Senat geteilten ganz h.M. in der obergerichtlichen Rspr. (vgl. OLG Hamm JurBüro 1982, 682; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 30; OLG Nürnberg FamRZ 1988, 1079; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1504; KG MDR 2007, 235 ausdrücklich gegen die abweichende Einzelmeinung in KG NJW 1958, 2023) und in der Kommentarliteratur (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 567 Rn 46; Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rn 19 Stichwort: Abhilfe a.E.; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 567 Rn 21; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl. § 567 Rn 15) kommt es für die Ermittlung des Beschwerdewertes nach einer teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht auf den nach der Abhilfe verbleibenden Betrag an; nur dadurch wird der Zweck der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht.
Diese Beurteilung steht in Einklang damit, dass das Rechtsmittel nach h.M. (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O.) auch dann unzulässig wird, wenn die sofortige Beschwerde ohne begründeten Anlass teilweise zurückgenommen wird und dadurch der Wert unter die Beschwerdesumme sinkt.
Nach der auf ausdrückliche fernmündliche Rückfrage des Berichterstatters bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zutreffend bestätigten Auslegung der Beschwerdeschrift richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten lediglich gegen die in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommene Zahlung eines Betrages von 555,28 EUR durch den Kläger auf den im früheren Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag der Kosten der I. Instanz sowie gegen die Teilanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Dagegen hat die Beklagte die zutreffende Beurteilung der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss nicht beanstandet, dass die im Kostenfestsetzungsantrag enthaltene Angabe der Erhöhungsgebühr nicht korrekt sei, die tatsächlich nur i.H.v. 112,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angefallen sei und dass ferner von dem Gesamtbetrag der Kosten der I. Instanz wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der beiden von Rechtsanwalt S. vertretenen Beklagten nach höchstrichterlicher Rspr. im Innenverhältnis nur die Hälfte auf die gegen den Kläger festzusetzenden Kosten der Beklagten entfällt. Soweit im letzten Satz der Beschwerdeschrift die Abänderung des Kostenerstattungsbetrages auf den vollen im Kostenfestsetzungsantrag angegebenen Betrag beantragt worden ist, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung bzw. eine offensichtliche Unrichtigkeit. Das entspricht auch der Einschätzung des hierzu fernmündlich angehörten Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Die gerügte Teilanrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 243,75 EUR netto führte wegen des auf 1/2 beschränkten Kostenanteils der Beklagten (an den für beide Beklagten entstandenen Kosten) lediglich zu einer Beschwer der Beklagten von 145,03 EUR (243,75 EUR + 19 % USt = 290,06 EUR : 2), so dass nach der Teilabhilfe der Rechtspflegerin im Beschl. v. 15.3.2010 wegen der weiteren Beschwer (555,28 EUR) die Beschwerdesumme nicht mehr erreicht wird.
II. Da gegen die angefochtene Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben ist, ist der Rechtsbehelf der Beklagten gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG als befristete Erinnerung auszulegen (vgl. auch KG MDR 2007, 235). Nachdem die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss jedoch die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bejaht und die Vorlage der Sache an das OLG beschlossen hat, war die Sache unter Aufhebung dies...