Leitsatz (amtlich)
Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise ab, kommt es für die Beschwerdesumme auf den verbleibenden Betrag an, so dass das Rechtsmittel ggf. als befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln ist.
Normenkette
ZPO §§ 104, 567 Abs. 2; RPflG § 11
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 10 O 3/09) |
Tenor
Die im Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.3.2010 enthaltene Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin des LG Lüneburg im Erinnerungsverfahren zurückverwiesen.
Gründe
I. Eine Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 ist nicht veranlasst, weil die Rechtspflegerin nach der Teilabhilfe zu Unrecht von der weiteren Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde ausgegangen ist.
1. Die sofortige Beschwerde war zwar ursprünglich zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeschrift vom 22.2.2010 dahin auszulegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde im Namen der Beklagten zu 1 einlegen wollte. Zwar ist die sofortige Beschwerde dem Wortlaut nach ("lege ich") durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 im eigenen Namen eingelegt worden und nicht namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1. Der Prozessbevollmächtigte, der den streitbefangenen Kostenfestsetzungsantrag für die erste Instanz vom 27.1.2010 ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1 gestellt hat, hat indes mit dem Rechtsmittel u.a. beanstandet, dass im angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass der Kläger an die Beklagten bereits Kosten i.H.v. 555,28 EUR gezahlt habe. Diesen Einwand kann der Prozessbevollmächtigte bei verständiger Würdigung nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit beschwerten Beklagten zu 1 erhoben haben.
2. Die für die sofortige Beschwerde in Kostensachen gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO maßgebliche Beschwerdesumme wird jedoch nicht mehr erreicht, nachdem die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel teilweise abgeholfen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht mehr 200 EUR, sondern beträgt lediglich 145,03 EUR.
Nach der von dem Senat geteilten ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm JurBüro 1982, 682; OLG Frankfurt
Rpfleger 1988, 30; OLG Nürnberg FamRZ 1988, 1079; OLG Stuttgart JurBüro 1988, 1504; KG MDR 2007, 235 ausdrücklich gegen die abweichende Einzelmeinung in KG NJW 1958, 2023) und in der Kommentarliteratur (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rz. 46; Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rz. 19 Stichwort: Abhilfe aE; Musielak-Ball, ZPO, 7. Aufl., § 567 Rz. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rz. 15) kommt es für die Ermittlung des Beschwerdewertes nach einer teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht auf den nach der Abhilfe verbleibenden Betrag an; nur dadurch wird der Zweck der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht.
Diese Beurteilung steht in Einklang damit, dass das Rechtsmittel nach herrschender Meinung (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O.) auch dann unzulässig wird, wenn die sofortige Beschwerde ohne begründeten Anlass teilweise zurückgenommen wird und dadurch der Wert unter die Beschwerdesumme sinkt.
Nach der auf ausdrückliche fernmündliche Rückfrage des Berichterstatters bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 als zutreffend bestätigten Auslegung der Beschwerdeschrift richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 lediglich gegen die in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommene Zahlung eines Betrages von 555,28 EUR durch den Kläger auf den im früheren Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag der Kosten der I. Instanz sowie gegen die Teilanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Dagegen hat die Beklagte zu 1 die zutreffende Beurteilung der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss nicht beanstandet, dass die im Kostenfestsetzungsantrag enthaltene Angabe der Erhöhungsgebühr nicht korrekt sei, die tatsächlich nur i.H.v. 112,50 EUR zzgl. USt angefallen sei und dass ferner von dem Gesamtbetrag der Kosten der I. Instanz wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der beiden von Rechtsanwalt S. vertretenen Beklagten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Innenverhältnis nur die Hälfte auf die gegen den Kläger festzusetzenden Kosten der Beklagten zu 1 entfällt. Soweit im letzten Satz der Beschwerdeschrift die Abänderung des Kostenerstattungsbetrages auf den vollen im Kostenfestsetzungsantrag angegebenen Betrag beantragt worden ist, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung bzw. eine offensichtliche Unrichtigkeit. Das entspricht auch der Einschätzung des hierzu fernmündlich angehörten Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1.
Die gerügte Teilanrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 243,75 EUR netto führte wegen des auf 1/2 beschränkten Kostenanteils der Beklagten zu 1 (an den für be...