Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise ab, kommt es für die Beschwerdesumme auf den verbleibenden Betrag an, so dass das Rechtsmittel gegebenenfalls als befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln ist.

OLG Celle, Beschl. 19.3.2010 – 2 W 89/10

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