Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Demgegenüber ist die Anschlussbeschwerde der Klägerin unbegründet.
I. Die Kostenfestsetzung ist in Höhe der Kosten für die Steuerberatungen rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch in noch geltend gemachter Höhe von 7.517,42 EUR nicht zu.
1. Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier die Beklagte, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Maßgeblich ist, inwiefern die entstandenen Kosten von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten (BGH NJW 2007, 1532 [BGH 25.1.2007 – VII ZB 74/06]).
Kosten für sachverständige Beratung der Partei sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die gegnerische Partei hat weder Kosten zu tragen, die als allgemeine Unkosten oder prozessfremde Kosten einer Partei entstanden sind (BGH NJW 2006, 2415 [BGH 23.5.2006 – VI ZB 7/05 = AGS 2006, 461]), noch Kosten, die während des gerichtlichen Verfahrens veranlasst wurden und im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise nicht als notwendig angesehen werden können. Die Erstattung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf (BGH NJW 2003, 1398, 1399 [BGH, v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02 = AGS 2003, 178]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.12.2009 – 6 W 73/09; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 318 f.; Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn 13 "Privatgutachten").
2. Die gleichen Grundsätze finden bei der Beauftragung eines Steuerberaters vor oder während eines Prozesses Anwendung (MüKo/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn 137; Zöller, a.a.O. § 91 Rn "Steuerberaterkosten"; OLG Brandenburg a.a.O.; KG FamRZ 2008, 1200; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 499 [OLG Karlsruhe 11.6.2001 – 13 W 41/01]; OLG München MDR 1977, 848).
Zur Erstattungsfähigkeit der Steuerberaterkosten hat die Klägerin geltend gemacht: Ihr Prozessbevollmächtigter habe anlässlich der Prozessvorbereitung und während des Prozesses entsprechende Beratungsleistungen, wie sie in den Rechnungen des Steuerberaters E. in dem Zeitraum März 2005 bis Februar 2008 niedergelegt worden sind, in Anspruch genommen. Die Kosten gehörten zu den notwendigen Vorbereitungskosten des steuerrechtlich komplizierten Falles. Die Hilfe des Steuerberaters und des für ihn tätigen Rechtsanwalts H. sei benötigt worden zur Beantwortung der Frage, ob Sachentnahmen der Untermieterin als Umsätze i.S.d. Mietvertrages zu gelten hätten. Über diese Frage habe das erstinstanzliche Gericht Beweis erhoben. Damit sei deren Steuerberatung erst recht erforderlich geworden.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind derartige Kosten wegen der steuerrechtlichen Kenntnisse, die von jedem Anwalt oder zumindest von einem Fachanwalt für Steuerrecht erwartet werden können, nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Der Rechtsanwalt ist nach § 3 BRAO zur Beratung und Vertretung des Mandanten in allen Rechtsfragen berufen. Zwar mag angesichts der unzweifelhaften Komplexität des Steuerrechts von einem Anwalt nicht erwartet werden können, ohne fachliche Unterstützung auch komplizierte, steuerlich relevante Sachverhalte zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. zu einem Regressprozess gegen einen Steuerberater). Auch das OLG München (MDR 1977, 848) hat die Kosten eines Steuerberaters als erstattungsfähig angesehen, wenn es bei einem Zivilprozess auf spezielle Fragen des Steuerrechts ankommt, insbesondere um die Ermittlung von durch Überzahlung von Steuern entstandene Schäden geht.
Derartige Verhältnisse sind hier nicht gegeben. Die Parteien stritten vorgerichtlich und in beiden Instanzen allein um die Auslegung der Sonderkündigungsklausel in § 2 Abs. 7 Mietvertrag (MV, künftig: Sonderkündigungsklausel), die der Beklagten das Recht einräumt, das befristete Mietverhältnis durch eingeschriebenen Brief bis spätestens zum 31.12.2004 vorzeitig zu beenden, wenn die "Umsatzentwicklung" des Standorts in den Wirtschaftsjahren ab 1.1.2000 gegenüber dem dort von der Vormieterin (jetzige Untermieterin) erzielten Umsatz des Jahres 1999 (künftig: Schwellenwert) jährlich um 15 % sinkt. Die in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob bei der Feststellung des Schwellenwerts Sachentnahmen des Unternehmers i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG umsatzsteigernd zu berücksichtigen waren, wie es das LG mit der Klägerin (Vermieterin) angenommen hatte, oder ob das, wie die Beklagte meinte, zu unterbleiben hatte, weil Entnahmen jeglicher Art jedenfalls keine Beiträge zur "Umsatzentwicklung" im Sinne der vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsklausel wären, machte eine Beratung durch Steuerberater nicht notwendig.
Denn die der Vertragsauslegung zugrunde liegenden Tatsachen, die Sachentn...