Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht entstanden, da der Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit erhalten hat, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den Schuldner beseitigt wurde (LG Münster, 3.9.2007 – 5 T 697/07; KG, 2.5.2006 – 1 W 357/05). Ergo ist eine solche auch nicht festzusetzen.
Die von dem Gläubiger angeführte Entscheidung des BGH v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05 steht dem nicht entgegen. Denn dort wurde konkret lediglich entschieden, dass eine entstandene Einigungsgebühr im Verfahren gem. § 788 ZPO zu berücksichtigen ist. Die Prüfungskompetenz über die Entstehung liegt beim zuständigen Vollstreckungsorgan (vgl. hierzu insbesondere Rn 10 der Entscheidung).
Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV fällt dann an, wenn der Gläubiger bei einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB mitgewirkt hat und dieser sich nicht auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl., Rn 4 zu VV 1000). Von dem Zustandekommen eines solchen, eine Einigungsgebühr auslösenden Vergleichs ist bei – wie hier – unstreitigen, da titulierten Forderungen lediglich dann auszugehen, wenn durch den Vertragsabschluss eine zusätzliche Sicherung zugunsten des Gläubigers entsteht (vgl. KG, a.a.O.).
Ansonsten ist von dem Teilzahlungsvergleich regelmäßig als von einem lediglich die Zahlungsmodalitäten regelnden Anerkenntnis auszugehen, das an sich keine Einigungsgebühr entstehen lässt, vgl. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV.
Der Erhalt einer zusätzlichen Sicherheit, der einen über ein Anerkenntnis hinausgehenden Vergleichsabschluss begründen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Weder ist eine Abtretung des Gehalts noch der anderer Forderungen für den Fall des Vertragsbruches ersichtlich. Das Anerkenntnis der Gesamtforderung stellt an sich noch nicht den Erhalt einer Sicherung dar, da die Forderung in voller Höhe tituliert ist bzw. es sich um "Kosten der Zwangsvollstreckung" i.S.v. § 788 ZPO handelt. Auch die ausdrückliche Vereinbarung, dass Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu verrechnen sind, stellt keine "Sicherheit" dar, da sich diese Regelung von Gesetzes wegen ergibt, vgl. § 367 BGB.
Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen die – titulierte! – Forderung sowie der Verzicht auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und die im Endeffekt unverbindliche, da aufgrund Unzulässigkeit nicht bindende (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn 25 zu § 765a m.w.N.) Erklärung, dass nicht beabsichtigt ist, Vollstreckungsschutz in Anspruch zu nehmen, begründet nicht den Erhalt einer zur Entstehung der Einigungsgebühr erforderlichen Sicherheit.
In der vom Gläubiger zitierten Entscheidung des BGH, v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05 [= AGS 2006, 214] wurden dagegen in der Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten (Rn 1 der Entscheidung). Somit ist hier nicht von derselben Falllage auszugehen.
Mangels Entstehung der Einigungsgebühr war eine solche bei der Vollstreckung nicht gem. § 788 ZPO mit zu berücksichtigen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gebühr von dem Schuldner anerkannt und übernommen wurde. Das Anerkenntnis des Schuldners schmälert die Prüfungspflicht gem. § 788 ZPO nicht (Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn 15 zu § 788, LG Ravensburg, 12.4.1989 – 5 T 67/89).