Die Antragstellerin, die von Beruf Gymnasiallehrerin ist, war als Schöffin in einem umfangreichen Strafverfahren eingesetzt. Für die ersten sieben Hauptverhandlungstage beantragt sie die Festsetzung einer Entschädigung von insgesamt 140,00 EUR, die sie an einen Schüler für die Betreuung ihres Hundes für die Zeit ihrer Abwesenheit aufgrund der Schöffentätigkeit gezahlt hat. Während ihrer Lehrtätigkeit lasse sie den Hund höchstens sechs Stunden alleine. Durch die Teilnahme an der Strafverhandlung hätten sich längere Abwesenheitszeiten ergeben, zumal sie vor und nach den Sitzungen auch teilweise noch Aufgaben in der Schule habe erledigen müsse.

Der Einzelrichter der großen Strafkammer des LG hat dem Antrag entsprochen. Der Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG lasse auch Raum für eine Anwendung auf Fälle, in denen die Notwendigkeit einer Vertretung bei der Betreuung eines Haustieres, etwa eines Hundes, entstehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist gegen den Beschluss die Beschwerde zugelassen worden.

Der Bezirksrevisor beim LG hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, das Gesetz sehe eine Erstattung von Hundebetreuungskosten nicht vor. Die große Strafkammer hat in der Besetzung mit drei Richtern durch Beschluss dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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