1. Die Erinnerungsführerin hat derzeit keinen Anspruch auf die geltend gemachten Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Entscheidung über den gestellten Kostenfestsetzungsantrag an die Kostengrundentscheidung des erkennenden Gerichts gebunden. Hier bezog sich das Kostenanerkenntnis im Erörterungstermin nur auf die im Aktivrubrum geführte Erinnerungsführerin, nicht jedoch auf deren minderjährige Kinder.
Dieses Ergebnis ist nicht unbillig, denn eine Geltendmachung der Erhöhungsgebühren kommt nach einer etwaigen Berichtigung des Aktivrubrums grundsätzlich noch in Betracht. Eine Rubrumsberichtigung ist möglich, wenn durch einen Fehler des Gerichts das Rubrum des Urteils von dem erkennbaren Inhalt der Klageschrift abweicht (Keller, in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 138 Rn 3b). Zuständig für die Rubrumsberichtigung ist der Vorsitzende des Spruchkörpers, der die Entscheidung erlassen hat (Keller, a.a.O., Rn 4a), hier also der Vorsitzende der 1. Sozialgerichtskammer und nicht die für Kostenerinnerungen zuständige 4. Sozialgerichtskammer. Dieser wird daher die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung zu prüfen haben.
2. Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr beträgt somit (gegenwärtig) gem. Nr. 3102 VV 40,00 bis 460,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 250,00 EUR. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie im vorliegenden Fall – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine solche Feststellung und die gegebenenfalls anderweitige Festsetzung obliegen dann dem Gebührenschuldner.
Unter den zu berücksichtigenden Umständen nennt § 14 Abs. 1 RVG an erster Stelle den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit. Für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kommt es neben der Zahl der gefertigten Schriftsätze auch auf den Einsatz des Rechtsanwalts zur Erstellung der darin getätigten Ausführungen an. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rspr. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit umfasste im Wesentlichen die Klageschrift sowie eine weitere Stellungnahme vom 6.8.2008. Da sich der Streitgegenstand auf die tatsächliche Frage der Gewährung von Wasserkosten durch die Erinnerungsgegnerin beschränkte, war eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rspr. oder Kommentarliteratur nicht erforderlich und erfolgte auch nicht. Die Angelegenheit wies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, zumal es einzig um die streitige Frage ging, ob tatsächlich Wasserkosten gezahlt worden waren. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin war im Zeitpunkt der Antragstellung zwar von überragender Bedeutung, dies wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse relativiert. Vorliegend gehen die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, sodass eine Kompensation eintritt und sich diese Kriterien "quasi neutralisieren" (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R zur Geschäftsgebühr [= AGS 2010, 233]). Ein nennenswertes Haftungsrisiko (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 RVG) bestand nicht. Die nach § 14 Abs. 1 RVG gebotene Gesamtabwägung lässt eine Verfahrensgebühr von 200,00 EUR angemessen erscheinen.