Am 30.7.2007 reichte der Antragsteller einen Antrag auf Ehescheidung ein und beantragte gleichzeitig, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. In der Begründung des PKH-Antrags ist die Rede vom "beabsichtigten Rechtsstreit" und der "beabsichtigten Rechtsverteidigung" – (gemeint ist wohl: "Rechtsverfolgung").

Der Schriftsatz wurde formlos an die Antragsgegnerin zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu dem Prozesskostenhilfeantrag übersandt. Hierauf legitimierte sich der Antragsgegnervertreter und beantragte die Zurückweisung des PKH-Antrags.

Das Gericht beraumte daraufhin einen Termin zur "mündlichen Verhandlung" im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren an, an dem die Parteien mit ihren Verfahrensbevollmächtigten teilnahmen, der Antragstellervertreter die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragte und der Antragsgegnervertreter die Zurückweisung des Antrags. Danach – offensichtlich aufgrund entsprechender Erörterung und Hinweisen des Gerichts – nahm der Antragstellervertreter die Anträge auf Ehescheidung und Prozesskostenhilfebewilligung zurück. Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren wurde auf 9.000,00 EUR festgesetzt und mit Beschl. v. 3.7.2009 wurden dem Antragsteller infolge seiner Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Dem hierauf eingereichten Kostenantrag der Antragsgegnerin hat die Rechtspflegerin in vollem Umfang stattgegeben und die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.359,58 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsmittel (Erinnerung) eingelegt, weil eine Kostenerstattung nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nicht stattfinde. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht geäußert.

Die Rechtspflegerin hat die Akte ohne Abhilfe dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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