Es gelten die Nrn. 3100 ff. VV. Da nach § 38 Abs. 1 AUG eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, kommt eine Entstehung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht in Betracht. Für die Rechtsmittelverfahren gelten wegen Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) VV die Nrn. 3200 ff. VV.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des für vollstreckbar erklärten Anspruchs,[12] so dass bei Unterhalt regelmäßig auf § 51 FamGKG abzustellen ist (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG).[13] Im Hinblick auf § 51 Abs. 2 FamGKG ist jedoch zu beachten, dass die nach Erlass des ausländischen Titels entstandenen Rückstände nicht hinzuzurechnen sind.[14]

[13] OLG Bremen, Beschl. v. 11.12.1991 – 2 W 101/91; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; beide Entscheidungen noch zu § 17 GKG a.F., aber auf § 51 FamGKG entsprechend anwendbar.

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