Die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b), Art. 28 Abs. 1 Buchst. b), Art. 40 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 Unterhaltsverordnung sowie für die Bescheinigungen nach Art. 54, 57 und 58 Lugano-Übereinkommens regelt § 71 AUG.

Die Bescheinigung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterhaltsverordnung ist etwa erforderlich, wenn aus einem deutschen Unterhaltstitel, für den keine Exequatur erforderlich ist, im Ausland vollstreckt werden soll. Die Ausstellung dieser Bescheinigung obliegt der Stelle, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist. Für die Anfertigung des Auszugs nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterhaltsverordnung ist gem. § 20 Nr. 10 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Bei notariellen Urkunden besteht eine Zuständigkeit des Notars.

Für das Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 71 AUG entsteht eine Festgebühr von 10,00 EUR (Nr. 1711 FamGKG-KostVerz.). Hat der Notar die Bescheinigung auszustellen, ist nach § 148a Abs. 3 S. 2 KostO eine Gebühr von 10,00 EUR anzusetzen.

Für die Anwaltsvergütung gilt § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG, so dass das Verfahren nach § 71 AUG gebührenrechtlich zu dem Erkenntnisverfahren gehört und der Anwalt des Unterhaltsverfahrens keine zusätzlichen Gebühren erhält. Ist der Anwalt nur für einen solchen Antrag beauftragt, erhält er eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV.[19]

[19] Eine solche Gebühr entsteht für die vergleichbaren Bescheinigungen nach § 48 IntFamRVG und § 56 AVAG (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 83), so dass sie auch für eine Bescheinigung nach § 71 AUG entstehen muss.

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