Die Entscheidung ist zutreffend. Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV soll vor allen Dingen der Entlastung der Gerichte dienen. Beteiligt sich ein Anwalt an telefonischen Gesprächen mit dem Richter über die vergleichsweise Einigung des Rechtsstreits, so erspart er ihm damit einen Verhandlungs- bzw. Erörterungstermin, so dass nach Sinn und Zweck der Vorbem. 3 Abs. VV in diesem Fall eine Terminsgebühr anfällt.
Das OLG ist einerseits zu Recht davon ausgegangen, dass Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV gerade nicht voraussetzt, dass es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handeln muss. Eine entsprechende Einschränkung wie in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist in Vorbem. 3 Abs. 3 VV hier gerade nicht vorgesehen. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH ist in der Instanzrechtsprechung daher auch zu Recht auf Ablehnung gestoßen.
Andererseits unterliegt das OLG aber demselben Denkfehler des BGH und subsumiert nicht richtig.
Die Terminsgebühr bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO scheitert nicht daran, dass in diesem Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr, wenn
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im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist |
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im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder |
Die erste Voraussetzung ist auch bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben, da im Berufungsverfahren nach § 525 i.V.m. § 128 ZPO auch im Berufungsverfahren mündlich zu verhandeln ist.
Es fehlt an der zweiten Voraussetzung, weil die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Einverständnis der Parteien voraussetzt.
Es wird Zeit, dass der BGH seinen Fehler korrigiert.
Norbert Schneider