Die Klage ist teilweise begründet. Es besteht aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 2.322,96 EUR.
1. Gem. § 2 Buchst. b) der ARB bestand Versicherungsschutz "[…] für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen […]". Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Buchst. c) ("Zeitliche Voraussetzungen für den Rechtsschutzanspruch, Wartezeit") ist ein Rechtsschutzfall eingetreten, "[…] in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll".
Der BGH hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die formale Erklärung der (gegebenenfalls rechtswidrigen) Kündigung nicht zwangsläufig abzuwarten braucht, sondern bereits Versicherungsschutz genießt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung fest steht: Der Vorwurf des Rechtsverstoßes könne in der ernsthaften Kündigungsandrohung für den Fall des Scheiterns eines Aufhebungsvertrags liegen, insbesondere wenn die Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt werde. Anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber lediglich "vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen" wollte (BGH NJW 2009, 365).
Dieser Rechtsansicht ist zu folgen. Denn die ernsthafte Androhung einer (rechtswidrigen) Kündigung stellt für sich genommen einen Verstoß des Arbeitgebers gegen das aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Rücksichtnahme- und Fürsorgegebot dar. Es würde auf eine bloße, nicht einmal im Kosteninteresse des Rechtsschutzversicherers liegende, Förmelei hinauslaufen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung des Arbeitgebers abzuwarten hätte, bevor er sich – auf Kosten des Versicherers – anwaltlicher Hilfe bedienen darf. Schließlich werden, gerade im Bereich des Managements, die Arbeitsverhältnisse typischerweise einvernehmlich beendet. Dies geschieht über das Aushandeln einer sogenannten Abfindung. Hierbei bedarf der Arbeitnehmer anwaltlicher Unterstützung, um seine schutzwürdigen Interessen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage mit dem erforderlichen Nachdruck gegenüber dem strukturell überlegenen Arbeitgeber vertreten zu können. Im vorliegenden Fall führte die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit einem Kostenvolumen von ca. 350.000,00 EUR. Würde der Arbeitnehmer aus Versicherungsgründen die Erklärung einer förmlichen Kündigung abzuwarten haben, könnte er in eine gerichtliche Auseinandersetzung gedrängt werden. Schließlich ziehen sich die Verhandlungen über die Konditionen eines Aufhebungsvertrags oftmals hin, eine Kündigungsschutzklage ist aber binnen drei Wochen nach Kündigungszugang zu erheben (§ 4 KSchG). Im Übrigen wird die Kündigung nach ihrem Ausspruch regelmäßig nicht mehr vertraulich behandelt werden (vgl. den Passus im hiesigen Gesprächsprotokoll: "Die Entscheidung der Geschäftsleitung wird zum Zeitpunkt des Gesprächs noch vertraulich behandelt"); schon aus diesem Grunde wird sich der Arbeitnehmer oftmals veranlasst sehen, gegen die – auch gegenüber den Kollegen und künftigen Arbeitgebern – als ehrenrührig empfundene Kündigung mit allen rechtlichen Mitteln, notfalls durch alle Instanzen, vorzugehen. Im Ergebnis bedeutete dies, dass der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer dann noch höhere Kosten, insbesondere die zusätzliche Verfahrensgebühr, zu erstatten hätte. Dies kann schwerlich im Interesse des Versicherers liegen.
Eine weite Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 2 Buchst. c) ARB 2000 im oben genannten Sinne ist gem. § 305c Abs. 2 BGB geboten (§§ 157, 133 BGB). Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Auch die behördlich genehmigten AGB der Versicherungswirtschaft sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB (Palandt, 71. Aufl., § 305, Rn 2). Dass der Arbeitnehmer im – praxisrelevanten – Fall des Kündigungsschutzes die Kündigungserklärung des Arbeitgebers zwingend abzuwarten hätte, wurde in den einschlägigen ARB-Bestimmungen nicht explizit normiert.
Vorliegend wurde in dem von Arbeitgeberseite und dem Kläger gezeichneten Gesprächsprotokoll vermerkt: "O… informierte über die Entscheidung der Geschäftsleitung, das Arbeitsverhältnis mit T… zu beenden." Und weiter: "Es wird eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Schließung eines Aufhebungsvertrags angestrebt, sollte dies nicht möglich sein, wird eine Kündigung ausgesprochen." Es kann somit kein Zweifel bestehen, dass aus der maßgeblichen Sicht des Klägers die Androhung der Kündigung ernsthaft im Sinne der zitierten BGH-Rspr. war.
Im Hinblick auf den zu gewährenden Versicherungsschutz ist es ausreichend, dass die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung nicht ausgeschlossen erscheint. Der Gesprächsvermerk lautet: "Als Gründe [der in Aussicht gestellten Kündigung] wurden die unterschiedlichen Sichtweisen auf die strategische Ausgestaltung und Differenzen zwischen O…...