Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die zur Kostenfestsetzung angemeldete Kostenrechnung des Architekturbüros B. & L. weist keinen innerprozessualen gutachterlichen Bezug auf, sondern ist dem Bereich der von der Partei allein zu tragenden Kosten zuzurechnen.

Soweit die Beklagte nach eigenem Vortrag über kein eigenes Personal verfügt, sondern im Rahmen der von ihr beauftragten Projekte stets auf Dienstleister zurückgreift, kann sie nicht günstiger gestellt werden, als eine Partei, die dies mit eigenem Personal bewerkstelligt. Die Information des Bevollmächtigten ist grundsätzlich Aufgabe der Partei und wird in ihrem zeitlichen Aufwand nicht besonders vergütet (BGH NJW 1976, 1256). Ist diese Verfahrensweise aufgrund der Arbeitsorganisation der Partei nicht möglich, sind die durch die Informationsaufarbeitung durch einen Dritten entstandenen Kosten allein der Risikosphäre der Partei zuzurechnen.

Einer über eine Prüfung der Schlussrechnung hinausgehende Aufarbeitung war aber auch nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO. Dies konnte der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. Die Architekten konnten als Zeugen zu den Beanstandungen der Schlussrechnungen und den Hintergründen benannt werden. Die weiteren Feststellungen waren dann von einem durch das Gericht zu beauftragenden Sachverständigen zu treffen. Die Begründung der Einwendungen zur Schlussrechnung ist nach Auffassung des Senates von den mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragten Architekten als Teil des Architektenvertrages geschuldet. Woraus sich eine andere Auffassung begründen soll, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Die Prüfung der Schlussrechnung beschränkt sich nicht auf das unbegründete Streichen einzelner Rechnungspositionen oder deren Korrektur, sondern muss immer auch die Begründung hierfür umfassen.

Die Befürchtung, das Gericht hätte den Vortrag als unsubstantiiert zurückgewiesen, verfängt nicht. Dies hätte einen Hinweis nach § 139 ZPO vorausgesetzt, auf den die Beklagte noch immer hätte reagieren können. Der Senat hat die Kosten für eine gutachterliche Beratung, um der Substantiierungspflicht zu genügen, bisher nur anerkannt, wenn schwierige Gutachten, die von dem Gericht eingeholt oder von der anderen Partei vorgelegt wurden, zu bewerten waren (vgl. etwa Senat v. 2.2.2011 – 14 W 62/11). Vorliegend war mit der Klageerwiderung auf eine einfach gestaltete und nur kurze Klage zu erwidern. Dabei ist auch zu beachten, dass die Klägerin für die Anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig war.

Der Hinweis, es habe sich um "die Vorbereitung der Klageerwiderung gehandelt", ist nicht stichhaltig. Die Fertigung der Klageerwiderung ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten. Sie ist auch alleine von ihm zu verantworten (§ 78 ZPO). Der damit verbundene Aufwand wird mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die informatorischen Grundlagen hat die Partei sicherzustellen. Der damit verbundene Aufwand wird nicht vergütet.

Im Kern verkennt die Beklagte, dass sie die nicht erstattungsfähigen Kosten der sachgerechten Information ihres Bevollmächtigten ersetzt verlangt, nicht aber Kosten eines Privatgutachters zur Herstellung der prozessualen Waffengleichheit. Das erkennt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.6.2012 auch an, in dem sie die Kosten als Parteikosten bezeichnet. Für deren Erstattung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Senat vertritt in ständiger Rspr. die Auffassung, dass die Sammlung und Ordnung des Tatsachenstoffs Aufgabe des Bevollmächtigten ist, die mit den Gebühren nach dem RVG abgegolten werden und die nicht dadurch zu Lasten des Prozessgegners ausgeweitet werden können, dass der Anwalt die Ermittlung des von ihm zu eruierenden Tatsachenstoffes gegen Vergütung Dritten überlässt (Senat, Beschl. v. 3.2.2012 – 14 W 72/12; Beschl. v. 15.5.2012 – 14 W 248/12).

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

AGS 7/2013, S. 359 - 360

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