Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten, aus deren Ehe ein minderjähriges Kind hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte die Übertragung des Entscheidungsrechts über die Vorstellung des Kindes in einer kinder- und jugendpsychologischen Praxis auf sich beantragt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Im Termin haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das FamG dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsmittel.

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