Verfahrensgang

AG Leverkusen (Beschluss vom 01.03.2013; Aktenzeichen 31 F 19/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Leverkusen vom 1.3.2013 (31 F 19/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrensverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten, aus deren Ehe das minderjährige Kind Fr, geboren am 0.4.2001 hervorgegangen ist. Mit Antrag vom 12.1.2013 begehrte die Antragstellerin die Übertragung des Entscheidungsrechts über die Vorstellung F in einer kinder- und jugendpsychologischen Praxis auf sich. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

Im Termin vom 15.2.2013 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das AG - Familiengericht - dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsmittel.

Im Beschwerdeverfahren hatten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die gem. §§ 57 S. 2, 58 ff. FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenbeschluss des AG - Familiengericht - Leverkusen erweist sich wegen des Nichterreichens der Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig.

Nach dem vom Familiengericht unangegriffen festgesetzten Verfahrenswert von 1.500,- EUR sind dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner, der Kostenaufhebung begehrt, eigene außergerichtliche Kosten allenfalls in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.H.v. 136,50 EUR sowie einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.H.v. 126,- EUR zzgl. EUR 20 Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zzgl. Mehrwertsteuer, mithin in einer Gesamthöhe von 336,18 EUR entstanden. Weiter ist eine 0,5 Gerichtsgebühr nach Nr. 1310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG i.H.v. EUR 32,50 entstanden. Hiervon hätte der Antragsgegner 16,25 EUR zu tragen. Maximal ist er daher durch die angefochtene Kostenentscheidung i.H.v. insgesamt 352,43 EUR beschwert, so dass der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG (600,- EUR) nicht erreicht ist.

Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur steht auch der Senat auf dem Standpunkt, dass eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne der genannten Bestimmung auch dann vorliegt, wenn - wie hier - die isolierte Kostenentscheidung eines Verfahrens angefochten wird, das seinerseits eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Denn bei der isolierten Kostenentscheidung streiten die Beteiligten lediglich noch um die Kostenlast. Ihr Interesse ist darauf gerichtet, nicht oder in geringerem Umfang als erkannt mit Kosten belastet zu werden. Hauptgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit das vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers und nicht mehr die - nichtvermögensrechtliche - Hauptsache (so OLG Bremen B. v. 16.1.2013 - 5 WF 3/13 - bei Juris; OLG Bamberg, B. v. 18.10.2012, - 2 UF 275/12 - bei Juris; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 238; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1616; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 61 Rz. 4; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 61 Rz. 3; Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 61 FamFG Rz. 7).

Der gegenteiligen Auffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998 - beide zitiert nach Juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem OLG Düsseldorf ist zwar zuzugeben, dass eine innere Rechtfertigung dafür, dass bei einer in der Hauptsache rechtsmittelfähigen Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO bereits bei einer Kostenbeschwer von mehr als 200,- EUR, in einem Umgangsverfahren aber erst bei einer Kostenbeschwer von mehr als 600,- EUR die Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist, fehlen mag. Abgesehen davon jedoch, dass der Gesetzgeber nicht gehalten war, die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleich auszugestalten (BGH FamRZ 2011, 1933 - zitiert nach Juris Tz. 25), führt die Auffassung des OLG Düsseldorf gleichfalls zu einer Ungereimtheit nunmehr in anderer Richtung, dass nämlich in einer Familienstreitsache bei der Anfechtung der Kostenentscheidung eben der Beschwerdewert von mindestens 200,01 EUR erreicht sein muss, während - etwa - in einem Umgangsverfahren die Kostenbeschwerde unabhängig von jeder Mindestbeschwer zulässig ist. Der Umstand, dass diese Ungereimtheit selten praktisch werden wird, ändert an ihrem Bestehen nichts.

Die Konstellation, dass ein Beteiligter, der zwar mit der Ha...

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